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Graffiti

Kunst oder Schmiererei - hier scheiden sich die Geister.
Doch müssen Mieter/innen die Kosten für die Beseitigung der Graffiti tragen?

Nach (noch) herrschender Meinung können sie nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, da die Beseitigung von Graffiti zur Instandsetzung  zähle. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Graffitibeseitigung nicht um typische laufende Arbeiten handle. Auch dann nicht, wenn an bestimmten Stellen regelmäßig das fantasievolle Werk verrichtet und wieder beseitigt werde. So fiele die Graffitibeseitigung in aller Regel eben nicht regelmäßig an, sondern diene lediglich der Herstellung eines früheren Zustands der Mietsache, der vorübergehend durch Einwirkung Dritter beeinträchtigt worden war. Somit habe der Vermieter die Kosten zu tragen.

 

In der Berliner Rechtsprechung wird jedoch eine Meinung vertreten, wonach durch die regelmäßige Entfernung von Graffiti sehr wohl laufende Kosten entstehen könnten und diese auch nach § 2 Nr. 9 BetrKV als Kosten der Gebäudereinigung auf die Mieter/innen umlegbar seien (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 27.07.2007, AZ: 11 C 35/07). Es bleibt jedoch bei der Kostentragungspflicht des Vermieters, wenn eine Regelmäßigkeit nicht gegeben ist.

 

Des Weiteren kann ein Problem auftauchen, dass die Mieter/innen die Graffiti beseitigt haben wollen, der Vermieter diesem Wunsch jedoch nicht nachkommt. Die Mieter/innen können sich durchsetzen, wenn sie einen Anspruch auf Instandsetzung haben, der aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB resultiert. Dann müssten Graffiti einen Mangel darstellen. Ob dies zutrifft, ist für jeden Fall einzeln zu bestimmen. Graffiti sind dann ein Mangel, wenn die Mietsache bei Anmietung in optisch einwandfreiem Zustand gewesen ist, die Ortssitte Graffiti als verunstaltend ansieht und der Umfang der Graffiti erheblich ist und damit den Mietgebrauch beeinträchtigt. Irrelevant ist in diesem Fall, wenn die von den Mieter/innen zu entrichtende Miete gering ist und ob der Vermieter die Graffiti verhindern konnte oder zu vertreten hat (vgl. AG Tempelhof–Kreuzberg, Urt. v. 10.10.2007, AZ: 5 C 313/07; AG Charlottenburg, Urt. v. 22.06.2006, AZ: 233 C 47/06).