Die Wartungskosten für Gasetagenheizungen sind im Allgemeinen auf die Mieter/innen umlagefähig - allerdings nur, wenn dies im Mietvertrag vereinbart worden ist:
1. Entweder als Betriebs- bzw. Heizkosten in der entsprechenden Mietvertragsklausel (vgl. § 2 Ziff. 4 d) BetriebsKV).
2. Oder in einer Klausel, die nicht im Zusammenhang mit den Vereinbarungen zur Umlage der Betriebs- und Heizkosten steht. Dann muss dort jedoch vereinbart worden sein, bis zu welcher Höhe die Mieter/innen die Kosten zu tragen haben. Enthält die Klausel eine solche Obergrenze nicht, so ist sie unwirksam (BGH, Urt. v. 15.05.1991, AZ: VIII ZR 38/90).
Außerdem dürfen Mieter/innen auch nicht dazu verpflichtet werden, Handwerker mit der Ausführung der Wartung zu beauftragen. Dies bleibt Aufgabe des Vermieters.