Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Fernwärme

Was müssen Mieter/innen zu diesem Thema wissen?

Darunter versteht man den Transport thermischer Energie vom Erzeuger zur Zentralheizung der Verbraucher mittels eines erdverlegten Rohrsystems. Der Fernwärmepreis wird als Mischpreis aus einer verbrauchs- und einer leistungsabhängigen Komponente gebildet. Unproblematisch ist der tatsächliche Verbrauch. Er wird über Wärmemengenzähler erfasst. Die notwendige Leistung - gewissermaßen der Rahmen, in dem der tatsächliche Verbrauch eines Gebäudes dann später liegt - muss als Anschlusswert vom Eigentümer berechnet und beim Wärmeversorgungsunternehmen (in Berlin Vattenfall) bestellt werden. Dabei ist die Leistung so zu wählen, dass auch an kalten Wintertagen genügend Heizwärme zur Verfügung steht, zusätzlich eines gewissen Sicherheitszuschlags. Was als ausreichende Beheizung angesehen wird, ist in der DIN 4701 festgelegt:

  1. Wohn-, Schlaf- und Küchenräume: +20°C
  2. Bäder: +22°C
  3. Beheizte Flure, Vorräume: +15°C
  4. Treppenhaus (soweit beheizbar): +10°C

Manche Hauseigentümer bestellen eine unangemessen hohe Leistung. Das verteuert den Anschlusspreis und damit die Gesamtkosten für die Wärme unnötig, da die Mieter/innen eine Leistung bezahlen müssen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen. Besonders gravierend wirkt sich dieser Umstand aus, wenn nach einer verbesserten Wärmedämmung der Energiebedarf sinkt, ohne dass die bestellte Leistung an den verringerten Bedarf angepasst wird. In diesen Fällen werden die Mieter/innen durch die Erhöhung der Kaltmiete aufgrund der Sanierungskosten belastet, profitieren jedoch nicht von sinkenden Heizkosten.

 

In diesem Zusammenhang auch gut zu wissen: Der BGH hat entschieden, dass es sich bei dem Anschluss an die Fernwärme um eine Maßnahme zur Energieeinsparung selbst dann handelt, wenn die betroffene Wohnung bereits mit einer Gasetagenheizung ausgestattet ist. Die Mieter/innen dieser Wohnung haben diese Maßnahme folglich nach § 554 Abs. 2 S. 1 BGB zu dulden (BGH, Urt. v. 24.09.2008, AZ: VIII ZR 275/08).


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