Feiern und Partys mögen den Beteiligten Vergnügen bereiten, die Nachbarn/innen empfinden sie jedoch regelmäßig als Belästigung... Folglich muss auf jeden Fall die erforderliche Rücksicht genommen werden. Das OLG Düsseldorf hat sich in diesem Zusammenhang ganz strikt geäußert: "Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sind grundsätzlich alle Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe stören" (OLG Düsseldorf, WuM 90, 116 ff).
Die weitverbreitete Auffassung, einmal im Monat dürfe man auch nach 22.00 Uhr lautstark feiern, ist falsch. Auch das Grundgesetz, hier speziell die in Art. 2 Abs.1 GG gewährte freie Entfaltung der Persönlichkeit, kann dafür nicht herangezogen werden: Es gibt (leider) kein Recht auf Partys bis in die Morgenstunden!
Die Bremer Richter (AG Bremen, WuM 57, 185) halten es allerdings für zumutbar, dass die Nachbarn/innen aus besonderen Anlässen (Hochzeit, Sylvester, Karneval) gestört werden.
Unter Umständen können die Nachbarn/innen die Miete mindern. In besonderen Extremfällen, wenn das lautstarke Feiern eine Verletzung der vertraglichen Pflichten bedeutet, ist der Vermieter sogar berechtigt, nach Abmahnung fristlos zu kündigen.