Familienangehörige
Enge Familienangehörige wie Ehepartner/in, Eltern und Kinder (nicht aber: Geschwister und entfernte Verwandte!) gelten nicht als Untermieter/innen im Sinn des Gesetzes. Vielmehr dürfen die Mieter/innen ihnen den von ihren "Weisungen abhängigen Mitgebrauch" der Wohnung gestatten; sprich: Es wird ein gemeinsamer Haushalt geführt (den Angehörigen die Wohnung nicht zum völlig selbständigen Gebrauch überlassen).
Eine längerfristige Aufnahme von Angehörigen (mehr als 6 Wochen) ist dem Vermieter schriftlich anzuzeigen, bedarf jedoch nicht seiner Genehmigung. Allerdings darf auch durch die Aufnahme von Angehörigen keine Überbelegung der Wohnung eintreten.