Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Einbau einer neuen Wohnungseingangstür als Modernisierungsmaßnahme

Der Einbau einer hinsichtlich Brand- und Einbruchsschutz höherwertigen Wohnungseingangstür stellt grundsätzlich eine Verbesserung des Gebrauchswerts dar. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn durch die Maßnahme gleichzeitig der Gebrauchswert vermindert wird, weil durch sie die ohnehin schon geringe Durchgangshöhe weiter verringert wird.

Der Vermieter kündigte im Jahr 2008 eine Modernisierung durch den Einbau einer neuen Wohnungseingangstür an, welche den Brand- und Einbruchsschutz wesentlich erhöhen sollte. Die Mieterin wehrte sich nicht gegen die Maßnahme und duldete den Einbau. Sie wies den Vermieter jedoch auf die ihm seit Jahren bekannte Instandsetzungsbedürftigkeit der Tür und den deshalb erforderlichen Abzug ersparter Instandsetzungskosten bei einer nachfolgenden Mieterhöhung hin. Der Vermieter ließ den neuen Türrahmen auf den vorhandenen Türrahmen aufsetzen. Das hatte zur Folge, dass sich die Durchgangshöhe von ohnehin schon geringen 188,5 cm auf 184,5 cm reduzierte. Auch die Durchgangsbreite verringerte sich. Die Mieterin zahlte die nachfolgende Mieterhöhung nicht, zum einen wegen der verringerten Türmaße, zum anderen wegen der aus ihrer Sicht zu gering angesetzten ersparten Instandsetzungskosten. Die Klage des Vermieters wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Zwar stelle der Einbau einer hinsichtlich Brand- und Einbruchsschutz verbesserten Wohnungstür grundsätzlich eine Gebrauchswerterhöhung dar, was „selbsterklärend“ sei. Etwas anderes gelte aber in diesem Fall, da die Maßnahme gleichzeitig erhebliche Nachteile mit sich bringe. Da schon die vorherige Türhöhe nicht den einschlägigen DIN-Normen entsprochen habe und die Höhe verringert wurde, sei von einer nicht unerheblichen Einschränkung des Gebrauchswerts auszugehen. Bei einer Türhöhe von 184,5 cm könne eine durchschnittlich große männliche Person die Wohnungseingangstür unter „Berücksichtigung des Schuhwerks und des zur Herstellung eines angemessenen Sicherheitsgefühls notwendigen Abstands zur oberen Kante der Türzarge“ nicht aufrecht passieren. Da nach Auffassung des Gerichts bereits aus diesem Grund eine Mieterhöhung nicht gerechtfertigt war, musste es auf die weiteren Einwände der Mieterin – Verringerung auch der Durchgangsbreite und kein ausreichender Abzug von Instandsetzungskosten – nicht mehr eingehen.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt Matthias Vogt


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