Bruttowarmmiete
Die Bruttowarmmiete besteht aus der Nettomiete und allen Nebenkosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung. Ist eine solche Miete vereinbart, muss und darf der Vermieter keine Betriebskostenabrechnungen erstellen.
Da nach der Heizkostenverordnung jedoch stets über die Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet werden muss, ist die Vereinbarung einer Bruttowarmmiete im Allgemeinen nicht mehr zulässig. Sie muss in eine Bruttokaltmiete umgedeutet werden, sodass stets eine Heizkostenabrechnung zu erstellen ist (es sei denn, in der Wohnung wird eine Gasetagenheitzung oder ein Ofen benutzt).