Balkon
Nutzung
Grundsätzlich bleibt den Mieter/innen überlassen, wie sie ihren Balkon (ihre Loggia, Terrasse, etc.) nutzen. Sie können darauf Wäsche trocknen, Kaffee trinken, Grillen oder auch Partys feiern – bis zur üblichen Belästigungsschwelle, d.h. solange nicht die Rechte des Eigentümers oder der Nachbarn beeinträchtigt werden.
Das gilt auch, wenn es ums Schmücken geht: Mieter/innen dürfen ihren Balkon schmücken und an ihre Bedürfnisse anpassen. Sie dürfen einen Sichtschutz, ein Katzenfangnetz oder eine Parabolantenne daran befestigen. Allerdings dürfen diese Vorrichtungen nicht zu auffällig und unästhetisch sein. Außerdem müssen die Mieter/innen darauf achten, dass sie gut befestigt sind, sodass sie (vor allem bei Wind oder Sturm) nicht zur Gefahr für andere Menschen werden.
Speziell bei Balkonbegrünung sollte man darauf achten, dass diese nicht so wuchert, dass sie zu übermäßiger Verschmutzung der darunter liegenden Flächen oder Balkone führt (z.B. durch herabfallende Blätter oder Vogelkot). Die Mieter/innen in den weiter unten liegenden Geschossen sollten nicht durch heruntertropfendes Wasser nach dem Gießen belästigt werden.
Mietspiegel
Nach dem Berliner Mietspiegel ist ein „großer, geräumiger Balkon, (Dach-)Terrasse, Loggia oder Winter-/Dachgarten (ab 4 m²)“ ein wohnwerterhöhendes Merkmal. Wohnwertmindernd ist dagegen das Merkmal „Kein Balkon, (Dach-)Terrasse, Loggia und Winter-/Dachgarten (gilt nicht, wenn das Merkmal aus baulichen und/oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder nicht zulässig ist)".
Fläche
Die Fläche eines Balkons (Loggia, Terrasse, etc.) ist in der Regel Bestandteil der Wohnfläche. Bei öffentlich gefördertem Wohnungsbau ist die WoFlV anzuwenden. Auch bei freifinanzierten Wohnungen wird oft auf die WoFlV zurückgegriffen.
Bis zum 31.12.2003 galt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus die II. BV, § 44 Abs.2: „Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone, Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur Hälfte angerechnet werden.“
Seit dem 01.01.2004 gilt für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus jedoch § 4 WoFlV.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläutert: „Eine Abweichung von der Regelanrechnung zu einem Viertel ist nur dann zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Die Anrechnung von mehr als einem Viertel bis zur Hälfte kommt insbesondere bei besonders guten Lagen oder aufwändigen Balkon- oder Terrassengestaltungen in Betracht, die zu einem besonders hohen Wohnwert führen. Auch Abweichungen nach unten sind denkbar, etwa wenn ein Balkon auf Grund seiner Lage nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzbar ist (z.B. Hochparterrelage an stark befahrener Straßenkreuzung). “ Quelle: Bundesbaublatt Nr. 2, Februar 2004
Achtung: Wenn die Wohnfläche vor dem 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung (II. BV) berechnet worden, so bleibt es bei dieser Berechnung. Wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die eine Änderung der Berechnung erforderlich machen, so ist die neue Berechnung nach der WoFlV durchzuführen.