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Abnahmeprotokoll

Muss bei Auszug ein Abnahmeprotokoll erstellt und unterschrieben werden?

Eine gemeinsame Wohnungsbegehung zum Zweck der Besichtigung der Mieträume ist während des Mietverhältnisses nicht vorgeschrieben. Auch die Erstellung eines Wohnungsübernahme- oder Wohnungsabnahmeprotokolls ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Deswegen ist ein Wohnungsabnahmeprotokoll auch nicht Voraussetzung für die Rückgabe der Wohnung, auch wenn diese Auffassung weit verbreitet ist. Folglich sind Mieter/innen nicht verpflichtet, ein vom Vermieter diktiertes Protokoll zu unterschreiben.

Von einer Unterschrift ist vor allem dann dringend abzuraten, wenn die Mieter/innen nicht voll und ganz mit dem Inhalt des Protokolls einverstanden sind. Mit ihrer Unterschrift erkennen sie nämlich den Zustand der Wohnung und mögliche Forderungen des Vermieters an. Der Vermieter kann die im Wohnungsabnahmeprotokoll verlangten und unterschriftlich bestätigten Arbeiten sogar dann einfordern, wenn die Mieter/innen aufgrund des Mietvertrags zu keinen Arbeiten verpflichtet sind.

Auch ist dringend anzuraten, bei allen Besichtigungen Zeugen mitzunehmen, die später Aussagen zum Zustand der Wohnung treffen können. Mieter/innen sollten vor Rückgabe der Wohnung deren Zustand - am besten bei Tageslicht - unter Zeugen genau in Augenschein nehmen und möglichst ein Protokoll und Fotos anfertigen. Stimmt das Wohnungsabnahmeprotokoll des Vermieters mit dem Protokoll der Mieter/innen überein oder bestätigt das Protokoll des Vermieters den ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung, steht einer Unterschrift natürlich nichts entgegen.