Ablösezahlung
Verträge, die eine Ablösezahlung zum Inhalt haben, regeln die entgeltliche Übernahme von sich bereits in der Wohnung befindenden Möbeln und Einrichtungsgegenständen durch die neuen Mieter/innen. Sie sind im Allgemeinen wirksam.
Unwirksam sind sie nur, wenn der Preis für die Möbelstücke oder Einrichtungsgegenstände in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert steht. Schwierig dürfte aber der Beweis für eine Preisüberhöhung sein. Mieter/innen sollten daher immer eine Liste der übernommenen Möbelstücke und Einrichtungsgegenstände anfertigen und den Zustand möglichst durch Zeugen bestätigen lassen. Beträge, die sie dem ausziehenden Mieter oder dem Vermieter zu Unrecht gezahlt haben, können die Mieter/innen bis zu vier Jahre lang zurückfordern.
Sollten Sie mit einer derartigen Situation konfrontiert sein, empfehlen wir Ihnen den unverzüglichen Besuch einer Beratungsstelle.
Erläuterndes Urteil: Liegt der Preis mehr als 50% über dem Wert des Kaufgegenstands, ist die Vereinbarung insoweit unzulässig und unwirksam (BHG, Beschluss v. 18. November 1998, AZ: VIII ZR 212/97; WM 97, 380).
Beispiel: Der Ablösebetrag beträgt 5000 Euro. Das verkaufte Mobiliar ist 1000 Euro wert. Dazu kommt eine "Toleranzgrenze" von 50%, sodass die Wohnungssuchenden 2000 Euro zahlen müsste. Die restlichen 3000 Euro dagegen nicht. Haben die Mieter/innen schon gezahlt, können sie diesen Betrag zurückfordern.