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Ableseprotokoll

Müssen Mieter/innen ein Heizungs- oder Wasseruhrableseprotokoll unterschreiben?

Sollte Mieter/innen während des Ablesetermins ein Protokoll zum Unterzeichnen vorgelegt werden, so empfehlen wir im Allgemeinen, es nicht zu unterzeichnen. Mieter/innen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie zum Unterschreiben nicht verpflichtet sind, mit ihrer Unterschrift aber die Richtigkeit der abgelesenen Werte bestätigen. Ob die Werte richtig sind, können Mieter/innen in jenem Moment aber oft nicht beurteilen.

 

Sollten sich bei der Heizkostenabrechnung Unstimmigkeiten bezüglich der Ablesewerte ergeben, müssen Mieter/innen die Fehlerhaftigkeit beweisen. Das Landgericht Berlin ging in einem seiner Urteile sogar noch einen Schritt weiter: Mieter/innen, die eine Unterschrift unter ein Ableseprotokoll geleistet haben, sollen danach kein Recht mehr darauf haben, sich auf Ablesefehler zu berufen (Urt. v. 04.06.1996, AZ: 64 S 97/96).

 

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Vermieter den Mieter/innen ein Ableseprotokoll innerhalb von einem Monat nach der Ablesung vorlegen muss; es sei denn, die Geräte an den Heizungen speichern die Ablesewerte, denn dann liegen den Mieter/innen die Ablesewerte schon vor (§ 6 Abs. 1 S.2 HeizkostenV).