Ablesekosten (Betriebskosten)
Die Kosten für die Ablesung der Messgeräte, die der Erfassung der Heiz- und Warmwasserkosten dienen (lies: Heizkostenverteiler und Warmwasseruhren), können mietvertraglich auf die Mieter/innen umgelegt werden (§ 2 Ziffer 4, 5, 6 BetrKV). Das Gleiche gilt für die Kosten der Ablesung der Kaltwasseruhren (§ 2 Ziffer 2 BetrKV).
Die Ablesekosten anderer Kontrollgeräte gehören zu den Verwaltungskosten und sind demzufolge vom Vermieter zu tragen.