Kann es passieren, dass Mieter/innen bei Auszug für Schönheitsreparaturen zahlen müssen, obwohl sie keine Schönheitsreparaturen durchführen müssen?
Viele Mietvertrage enthalten eine Regelung, dass Mieter/innen die Schönheitsreparaturkosten anteilig zu erstatten haben, wenn bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach den vereinbarten Fristen noch nicht fällig sind. Hierbei wird häufig ein Kostenvoranschlag eines Malerbetriebes zugrunde gelegt. Diese Regelung wird Quoten- oder Abgeltungsklausel genannt.
Beispiel: "20%, wenn die letzte Renovierung ein Jahr zurückliegt, 40%, wenn die letzte Renovierung zwei Jahre zurückliegt, 60%, wenn die letzte Renovierung drei Jahre zurückliegt, 80%, wenn die letzte Renovierung vier Jahre zurückliegt", sollen Mieter/innen anteilig die Kosten übernehmen.
Solch eine Abgeltungsklausel ist unwirksam, wenn
die Abwälzung der Schönheitsreparaturen selbst schon auf die Mieter/innen unwirksam ist,
sie eine Abgeltung von 100% vorsieht oder
die prozentuale Abgeltung starre Fristen ausweist (BGH, Urt. v. 18.10.2006, VIII ZR 52/06).
Wirksam ist sie, wenn
sie sich an den üblichen Renovierungsfristen orientiert und diese nicht starr sind,
sie den Mieter/innen die Möglichkeit lässt, zur Kostenvermeidung die Arbeiten selbst durchzuführen und
ein vom Vermieter berechneter Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt wird (die Mieter/innen also selbst Kostenvoranschläge einholen können).
In der Praxis fuhren diese Quotenklauseln dazu, dass viele Mieter/innen bei Auszug ihre alte Wohnung aus Kostengründen selbst komplett renovieren, auch wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Bevor Sie diesen Schritt tun, sollten Sie sich in jedem Fall unbedingt in einer unserer Beratungsstellen anwaltlich beraten lassen.
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