MieterEcho online 13.12.2017
Zweckentfremdung wird teilweise legalisiert
Gesetzentwurf zur Novellierung ermöglicht gewerbliche Vermietung von Wohnungen für 60 Tage pro Jahr.
Stadtentwicklungsenatorin Kathrin Lompscher (Linke) hat am Mittwoch den Entwurf für die Novelle des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes vorgestellt. Von einer „Verschärfung“ des Gesetzes, wie sie im Vorfeld angekündigt wurde, kann aber kaum die Rede sein. Kernstück der Novelle ist vielmehr eine Aufweichung des bisher geltenden Verbots der Vermietung von kompletten Wohnungen an Feriengäste. Dies soll künftig für maximal 60 Tage im Jahr genehmigungsfrei gestattet sein, wenn es entsprechend angemeldet wird. Begründet wurde dies vor einigen Wochen auf einer Veranstaltung der Berliner Mietergemeinschaft unter anderen mit der notwendigen „Anpassung an die Lebenswirklichkeit“ vieler Menschen in Berlin, die sich aus beruflichen oder privaten Gründen zeitweilig außerhalb der Stadt aufhielten, und diese Reisen durch eine zeitweilige Vermietung refinanzieren könnten. Angesichts der Tatsache, dass angebotene Ferienwohnungen im Durchschnitt 37 Tage pro Jahr belegt sind, bedeutet die 60-Tage-Regel faktisch eine teilweise Legalisierung der Zweckentfremdung für gewerbliche Zwecke.
Ohnehin haben die Gerichte die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots bereits weitgehend eingeschränkt. Verfahren gegen Alt-Anbieter, die bereits vor dem Inkraftreten des Gesetzes im Mai 2014 tätig waren, wurden ausgesetzt, da sich das Bundesverfassungsgericht mit der Rechtslage befassen wird. Auch die Nutzung von Zweitwohnungen in Berlin für gewerbliche Vermietung wird wohl weitgehend legal bleiben. In zwei Fällen entschieden Berliner Gerichte, dass gelegentliche Aufenthalte der Besitzer von insgesamt 5-6 Wochen pro Jahr ausreichen, um die Wohnung den Rest des Jahres gewerblich nutzen zu dürfen.
Eine etwas härtere Gangart will der Senat allerdings beim Leerstand einschlagen. Dieser soll künftig bereits nach drei statt wie bislang sechs Monaten als Zweckentfremdung geahndet werden. Die Frist verlängert sich allerdings, wenn der Besitzer Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen ankündigt. Ferner wurde das Instrument der treuhänderischen Zwangsverwaltung in das Gesetz aufgenommen, Dies solle „dem beschleunigten Wiederherstellen des Wohnraums bzw. der Wiederzuführung zu Wohnzwecken dienen, falls der Verfügungsberechtigte seine Mitwirkung gänzlich verweigert“ heißt es in der Senatsmitteilung.
Der Gesetzentwurf wird nun – vor Beschlussfassung im Senat und Einbringung in das Abgeordnetenhaus – dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme unterbreitet. Wird der Zeitplan eingehalten, könnte die Novelle im Mai 2018 in Kraft treten.
Rainer Balcerowiak
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