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MieterEcho online 05.03.2020

Verwaltungsgericht bestätigt Bescheid gegen Zweckentfremdung

Die 6. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts hat am Mittwoch einen Bescheid des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg bestätigt, mit dem die Beendigung der Zweckentfremdung einer Wohnung in der Taunusstraße verfügt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von 10.000 Euro angedroht wurde. Die Wohnungsbesitzer hatten gegen diesen Bescheid im April 2019 Klage eingereicht.

Die Eigentümer behaupten, sie würden die Zwei-Zimmer-Wohnung bei Bedarf ihren Au-Pair-Mädchen als Unterkunft zur Verfügung stellen und in der Zwischenzeit vermieten. Hierfür inserieren sie die Wohnung auf der Internetplattform  AirBnB mit einem Preis von 45 Euro pro Nacht und einem Mindestaufenthalt von einem Monat. Die zuständige Stelle des Bezirksamts wertete dies als Zweckentfremdung von Wohnraum und forderte die Besitzer im Juni 2018 auf, den Wohnraum wieder regulären Wohnzwecken zuzuführen.

Die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid hatte die damals zuständige Kammer des Gerichts damit begründet, dass die wechselnden Wohnungsnehmer dort keinen Lebensmittelpunkt und keine „auf Dauer angelegte Häuslichkeit“ begründet hätten und die Wertung der Überlassung als Zweckentfremdung seitens des Bezirksamtes daher nicht zu beanstanden sei.

In der Verhandlung am Mittwoch wurden weitere Details präsentiert. So wird die Wohnung laut Anzeige nicht nur möbliert, sondern auch mit Bettwäsche und Küchenutensilien, bis hin zu Salz, Pfeffer, Essig und Öl offeriert.

Die Rechtsvertreter des beklagten Bezirksamts räumten ein, dass der Begriff des Wohnens und des zeitweiligen Lebensmittelpunktes im Zweckentfremdungsverbotsgesetz nicht eindeutig geregelt sei. Bei einigen der dokumentierten Vermietungen, etwa an einem Künstler mit mehrmonatigem Engagement in Berlin, könne dies nicht ausgeschlossen sein. Bei der Gesamtbetrachtung der seit 2017 erfolgten Vermietungen und der Art des inserierten Angebots ergebe sich aber eindeutig, dass es sich nicht um eine reguläre Wohnraumnutzung im Sinne des Gesetzes handele „sondern in Richtung Beherbergung geht“. Zudem sei nicht nicht nachvollziehbar, ob und wenn ja wie oft, der vermeintliche Nutzungszweck der Wohnung, die Unterbringung von Au-pair-Mädchen, überhaupt zum Tragen gekommen sei.

Der Prozessvertreter der Kläger insistierte angesichts der Mindestmietdauer von einem Monat  darauf, dass es sich bei den Vermietungen um Angebote für  einen „kurzzeitigen Sonderbedarf“ aus beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen handele, durch den auch ein „kurzfristiger Lebensmittelpunkt“ in einer Wohnung begründet werde. Daher handele es sich nicht nicht um Zweckentfremdung von Wohnraum.

Nach der Verhandlungpause verkündete die Vorsitzende Richterin Rautgunde Schneidereit das Urteil. Die Klage der Wohnungsbesitzer wurde abgewiesen. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Rainer Balcerowiak

 

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