MieterEcho online 07.08.2015
Schlüssel und das Hausrecht
Eine Zwangsgeräumte berichtet über den Kampf um ihre Privatsphäre in der Einrichtung FrauenbeDacht. Mittlerweile droht ihr erneut die Obdachlosigkeit.
Täglich werden wie in anderen Städten auch in Berlin Menschen zwangsgeräumt. Wir erfahren in der Regel nur davon, wenn sie an die Öffentlichkeit gehen und sich wehren. Tina S., die ihren vollständigen Namen nicht in der Zeitung lesen will, gehörte zu den Menschen, die es nicht hinnehmen wollten, dass sie ihre Wohnung in der Weddinger Bultmannstraße, in der sie fast 40 Jahre lebt, räumen sollte, weil es das zuständige Jobcenter trotz schriftlicher Zusage versäumt hatte, die Miete pünktlich an den Eigentümer zu überweisen. Tina S. erhielt die Kündigung, die gerichtlich bestätigt wurde. Wegen Krankheit verfügte das Gericht zunächst einen einjährigen Räumungsaufschub, der dann auf 6 Monate verkürzt wurde. Im Sommer 2014 stand dann die Zwangsräumung unmittelbar bevor. Tina S. wandte sich an das Bündnis „Zwangsräumung verhindern“, das eine erste Räumung am 20.Juni 2014 durch eine Blockade verhindern konnte. Doch beim zweiten Termin am 15. Juli letzten Jahres war die Räumung trotz erneuter Mobilisierung des Bündnisses nicht mehr zu verhindern. Auch nach mehr als einem Jahr findet man an manchen Weddinger Häuserwänden noch vergilbte Plakate, die unter dem Motto „Zwangsräumung von Tina verhindern“ zu den Protesten mobilisierten.
Kampf um die Privatsphäre
Doch wie ging es mit der Frau weiter, nachdem die Räumung vollstreckt war? Tina S. konnte vorübergehend in der Wohnung von Unterstützer/innen leben. Danach bezog sie in der frauenspezifischen Einrichtung der Berliner Wohnungsnothilfe FrauenbeDacht in der Bornemannstraße 12 in Berlin-Mitte ein Zimmer. „Eine vorübergehende Unterbringung in einem Einzelzimmer, alltagsorientierte Unterstützung und grundsätzliche Parteinahme für wohnungslose Frauen“ bietet „FrauenbeDacht“ auf ihrer Homepage an. Doch für Tina S. war die Einrichtung eher „eine Frauenbeobachtung“. Denn schon unmittelbar nach ihren Einzug begann der Kampf um ihre Privatsphäre und gegen Reglementierungen, die sie als bevormundend und einengend erlebte. So müssen die Bewohnerinnen im „FrauenbeDacht“ ihr Zimmer räumen, wenn sie 4 Werktage nicht dort übernachtet haben. Auch drei Abmahnungen führen zur Räumung. Wie schnell man beim „FrauenbeDacht“ eine Abmahnung erhält, konnte sie bald erfahren. So habe das Rauchen in der Gemeinschaftsküche als Verstoß gegen die Hausordnung bei ihr für eine Abmahnung gesorgt. „Was kann ich mir noch leisten?“ Diese Frage stellte sich Tina S. Denn gegen die Hausordnung des „FrauenbeDacht“ zu vestoßen war nicht schwer. Widerstand der BewohnerInnen habe sie kaum erlebt. Die Angst, das Zimmer zu verlieren und dann wieder wie mindestens 13000 wohnungslose Menschen in Berlin auf der Straße zu leben, ist zu groß. Zumal viele der BewohnerInnen gesundheitliche Probleme verschiedener Art haben. Tina S. hatte auch nach der Räumung ihre Widerständigkeit nicht verloren. So ging sie juristisch dagegen vor, dass das Personal ihr Zimmer ohne Erlaubnis und Rücksprache betreten hat. Sie hatte zuvor mehrmals darauf hingewiesen, dass sie ein Betreten ihres Zimmers ohne ihre Einwilligung nicht wünsche.
Schlüssel und Hausrecht
„Ich habe den Schlüssel und das Hausrecht und komme in jedes Zimmer“, sei ihr geantwortet worden. Erst als S. einen Rechtsanwalt einschaltete, wurden die MitarbeiterInnen von der Geschäftsstelle der Gebewo Soziale Dienste, die für das FrauenbeDacht zuständig ist, angewiesen, das Zimmer von Tina S. ohne deren Zuständigkeit und Anwesenheit nicht mehr zu betreten. In einen MieterEcho vorliegenden Schreiben an den Anwalt von Tina S. weist Robert Veltmann von der Geschäftsstelle der Gebewo Soziale Dienste den Vorwurf zurück, dass bei FrauenbeDacht die Menschenwürde der BewohnerInnen verletzt werde. „Ich möchte Ihnen versichern, dass wir jegliche Grundrechte und natürlich auch die geltenden Vorschriften des BGB sehr ernst nehmen… Gleichwohl bewegen wir uns täglich im Spannungsfeld zwischen Verwaltungs-, Sozial- und Ordnungsrecht auf der einen Seite und Individualrechten und individuellen akuten Notlagen auf der anderen Seite“, schreibt Veltmann. Dass die Wohnungsnot von Tina S. kein individuelles Problem sondern die Konsequenz des Nichthandelns ihres Jobcenters war, bleibt dabei unberücksichtigt. Wie das Sanktionsbegehren der Jobcenter in das Leben der Frauen in der Einrichtung eingreift, macht Veltmann in seinen Schreiben an den Rechtsanwalt auch deutlich: “Die von Ihnen bemängelte Regelung, bei „eigenmächtigen Fernbleiben“ beruht darauf, dass wir als Trägerorganisation unabgesprochenes Fernbleiben der Bewohner spätestens nach drei Werktagen dem zuständigen Kostenträger mitteilen müssen, der dann seinerseits wegen fehlender Mitwirkung die Zahlung für die Unterhaltskosten einstellt“. Tina S. wurde nach drei Abmahnungen das Zimmer gekündigt. Zurzeit lebt sie wieder in der Wohnung, in der sie auch nach ihrer Zwangsräumung Asyl fand. Doch in einigen Wochen muss sie das Zimmer verlassen.
Peter Nowak