Im Januar sind die ersten Änderungen zum Neuen Bürgergeld in Kraft getreten. Sie betreffen unter anderem das Vermögen, für das die Freibeträge erhöht und eine Karenzzeit eingeführt wurden. Sowie für die Kosten der Unterkunft, bei denen ebenfalls künftig eine Übergangsfrist gilt. Doch wie wirken diese Änderungen?
Spätestens seit Beginn der Pandemie beobachten wir, dass zunehmend Menschen in Armut leben, die bisher eher dem gesellschaftlichen Mittelstand zugeordnet wurden. Die steigende Inflation beschleunigt diese Entwicklung. Diese gesellschaftliche Veränderung spiegelt sich nun auch in den gesetzlichen Änderungen wieder. Durch das Bürgergeld wurde die Privilegierung von selbst genutztem Wohneigentum bei der Vermögensanrechnung deutlich ausgeweitet. Das ist gut am Beispiel einer alleinstehenden Person mit einer selbst bewohnten Eigentumswohnung erkennbar: Nach bisheriger Rechtslage galt eine Eigentumswohnung von bis zu 80 qm nicht als anrechenbares Vermögen, nach aktueller Rechtslage wird hingegen eine Eigentumswohnung von bis zu 130 qm geschont. Die gleichzeitige Erhöhung der Einkommens-Freibeträge (bis zu 47 Euro pro Monat) gleicht hingegen die seit der letzten Änderung (2017) entstandenen Kaufkraftverluste kaum aus. Die bezüglich der Mietkosten eingeführte Karenzzeit sieht vor, dass die Miete (ohne Heizkosten) während des ersten Jahres in tatsächlicher Höhe übernommen wird. Erst danach findet eine Überprüfung der Kosten – mit der Folge einer möglichen „Deckelung“ – statt. Von dieser Regelung bleiben allerdings jene Haushalte ausgeschlossen, deren Mietkostenübernahme bereits vor der Pandemie abgesenkt, neu festgesetzt oder gedeckelt wurde. Diese Haushalte mussten bereits während der Pandemie einen Teil ihrer Miete aus eigenen Kräften stemmen und werden es weiter tun müssen.
