Die Zahl der Kündigungen wegen Eigenbedarfs von Vermieter/innen ist in den vergangenen Jahren, trotz der in Berlin geltenden Kündigungsschutzklausel-Verordnung, die Mieter/innen bei einer Umwandlung ihrer Wohnung und dem anschließenden Verkauf für weitere 10 Jahre vor Eigenbedarfskündigungen schützt, kontinuierlich gestiegen. Doch was ist Eigenbedarf eigentlich? Ein Überblick.
Vermieter/innen können Mieter/innen den Wohnraum kündigen, wenn sie die Wohnung für sich selbst, für eine zu ihrem Haushalt gehörende Person oder Familienangehörige benötigen. Dies folgt aus der Formulierung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Allgemein wird dieser Kündigungsgrund als „Eigenbedarf“ bezeichnet. Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung ist grundsätzlich, dass der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe vorweisen kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ist daher die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, erforderlich. Eine namentliche Benennung der Personen ist hierbei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann keine zwingende Voraussetzung, wenn die Person anderweitig individualisierbar ist. Zu den sogenannten privilegierten Personen, zugunsten derer eine Eigenbedarfskündigung möglich ist, zählen:


