Videoüberwachungen nehmen auch im Rahmen von Mietverhältnissen stark zu. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob Vermieter Videokameras aufhängen und Aufnahmen anfertigen dürfen.
Im Blick stehen die Orte, welche von den betroffenen Mieterinnen und Mietern betreten werden, um in das Haus, die Wohnung, in den Keller oder auch nur zur Stellfläche der Mülltonnen zu gelangen. Es geht damit um Überwachungsmaßnahmen, denen man sich nicht entziehen kann und die Personen in identifizierbarer Weise aufzeichnen. Abzugrenzen von den für Mieter/innen zugänglichen Gemeinschaftsbereichen des Mietobjekts sind Kameras, die ausschließlich im Privaten, also zum Beispiel in der eigenen Wohnung genutzt werden. Gerade der Weg zur eigenen Wohnung betrifft einen Lebensbereich, der die persönlichen Interessen in besonderer Weise betrifft. Schließlich geht es Vermieter überhaupt nichts an, wie und wann die Wohnung betreten und welcher Besuch empfangen wird. Im Kontext des Mietverhältnisses muss zunächst unterschieden werden zwischen stets unzulässiger heimlicher Videoüberwachung und offener Videoüberwachung, die hinreichend kenntlich gemacht worden ist. Die weiteren Erläuterungen beziehen sich auf Letztere. Weiterhin ist abzugrenzen, ob Videokameras auch tatsächlich Aufnahmen anfertigen. Oftmals werden Attrappen aufgehängt, die der Abschreckung dienen sollen. Näher unterschieden werden muss damit zwischen einer tatsächlichen Überwachung, bei der Aufzeichnungen von Personen vorgenommen werden und einer „vorgetäuschten“ Überwachung, bei welcher der bezweckte, gefühlte Überwachungsdruck den gleichen Effekt – das Gefühl der Observation – erzielt. Für Personen, die an solchen Attrappen vorbeikommen, macht das im Verhältnis zu funktionierenden Videokameras nur dann einen Unterschied, wenn sie sicher wissen, dass tatsächlich keine Aufzeichnungen vorgenommen werden. Werden Personen tatsächlich gefilmt, sind grundlegende Persönlichkeitsrechte sowie Datenschutzrechte berührt. Bei Kameraaufzeichnungen werden personenbezogene Daten verarbeitet, für welche die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und weitere Datenschutzgesetze Anwendung finden. Bei einer Kameraattrappe sind hingegen allein Persönlichkeitsrechte berührt, da bei einer nur scheinbaren Aufzeichnung in Wirklichkeit keine personenbezogenen Daten erhoben werden. Wissen die Mieter/innen nicht, ob eine Attrappe vorliegt und kann der Vermieter keine Berechtigung nachweisen, stellt jedoch auch der gefühlte Überwachungsdruck eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar.
