Das Kammergericht hat am 17. Oktober 2022 entschieden: Die Ausschreibung des Landes Berlin zur Erstellung der Mietspiegel 2023 und Mietspiegel 2025 war rechtmäßig. Folge der Verzögerung ist jedoch, dass ein neuer qualifizierter Mietspiegel ab Mai 2023 nicht mehr erstellt werden kann und an einer Übergangslösung (einfacher Mietspiegel) bis zur Fertigstellung gearbeitet wird. Wie kam es zu der Verzögerung und was bedeutet es für die Mieter/innen Berlins?
Es gibt zwei verschiedene Methoden der Mietspiegelerstellung bzw. -darstellung: die sog. Tabellenmethode (Tabellenmietspiegel) und die sog. Regressionsmethode. Bei der sog. Regressionsmethode werden weniger Daten benötigt, die dann mit Hilfe einer mathematischen Funktion in ein Verhältnis gesetzt werden, um daraus die Mieten zu ermitteln. Die Vertreter beider Methoden streiten sich darum, welche die bessere ist. Die gesetzlichen Regelungen zur Erstellung von Mietspiegeln legitimieren beide gleichermaßen als „anerkannte wissenschaftliche Grundsätze“. Die Kommunen entscheiden, welche Methode sie nutzen und ausschreiben möchten. Das Land Berlin hat sich wie in der Vergangenheit entschieden, auch für die Jahre 2023 und 2025 wieder einen Tabellenmietspiegel auszuschreiben. Ein Regensburger Institut, das die Regressionsmethode favorisiert, legte dagegen Beschwerde bei der Vergabekammer ein und rügte die Ausschreibung mit dem Hinweis auf verschiedene Fehler des Vergaberechts. Sowohl die zuständige Vergabekammer als auch das Kammergericht wiesen die Einwände zurück. Das Kammergericht erklärte eindeutig: „Soweit der Antragsgegner [das Land Berlin] die Erstellung eines Tabellenmietspiegels ausgeschrieben hat, ist die Begrenzung auf diese Art des Mietspiegels im Hinblick auf das dem Antragsgegner zustehende umfassende Leistungsbestimmungsrecht unproblematisch.“
