Soziale Wohnversorgung nach Kassenlage | Berliner MieterGemeinschaft e. V.
Matthias Coers / Collage: nmp
Soziale Wohnversorgung nach Kassenlage
Berlins landeseigene Wohnungsunternehmen müssen anders organisiert werden.
von Andrej Holm
Titelthema
Das Berliner Wohnungswesen ist durch ein Paradox geprägt. Auf der einen Seite gilt in Berlin das Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG), in dem die landeseigenen Wohnungsunternehmen (LWU) auf eine soziale Ausrichtung ihrer Bewirtschaftung verpflichtet werden, um ein „ausreichendes Wohnraumangebot zu sozialverträglichen Mieten“ (Artikel 2 §1 (2) WoVG) bereitzustellen. Auf der anderen Seite sind die LWU als GmbH (Howoge, Stadt und Land, WBM) bzw. Aktiengesellschaften (Degewo, Gesobau, Gewobag) organisiert und unterliegen in ihrer wirtschaftlichen Verfasstheit vor allem kommerziellen Grundsätzen.
Geschäftsführungen und auch die Aufsichtsräte der LWU sind in dieser Konstellation in erster Linie den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Unternehmen verpflichtet, die Erfüllung der sozialen Versorgungsauflagen ist zweitrangig. Im Berliner Corporate Governance Kodex (BCGK), in dem das Land die Grundsätze der Beteiligungsführung zusammenfasst, heißt es dazu sehr eindeutig: „In der Unternehmensstrategie sollen neben den langfristigen wirtschaftlichen Zielen insbesondere auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden“ (BCGK 2024:75).
Mit anderen Worten: soziale Wohnversorgung nach Kassenlage. Mit dieser Unternehmen-First-Gemeinwohl-Second-Mentalität wird aber das demokratische Selbstverständnis, dass der Staat und die öffentlichen Einrichtungen im Interesse der Menschen agieren sollten, ausgehöhlt.
Konkret wird der Konflikt zwischen den unternehmerischen Anforderungen und den sozialen Versorgungsaufgaben vor allem in der Abwägung von verschiedenen Zielen, die innerhalb der LWU getroffen werden müssen. Insbesondere das Aufkauf- und Neubauprogramm, aber auch der enorme Investitionsbedarf für energetische Sanierungen werden regelmäßig als Begründung für Bestandsmietenerhöhungen angeführt, um die Bau- und Sanierungsvorhaben zu finanzieren.
Massenhaft verschickte Mieterhöhungsschreiben, aber auch Nachverdichtungsvorhaben und die Vernachlässigung von Siedlungsbeständen lösen regelmäßig Kritik an den LWU aus und beschädigen so den Ruf einer öffentlichen Wohnungswirtschaft. Es soll inzwischen Mieter/innen geben, die sich fragen, warum sie für eine Vergesellschaftung stimmen sollen, wenn die LWU auch nicht besser agieren als private Konzerne.
AöR als übergeordnete Struktur
Diese Zweifel sollten nicht als Absage an die Vergesellschaftung, sondern als Appell verstanden werden, den öffentlichen Wohnungssektor in Berlin so zu gestalten, dass er tatsächlich im öffentlichen Interesse agieren kann. Schon der Mietenvolksentscheid von 2014 schlug eine Zusammenführung der sechs LWU in einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) vor. Auch die Initiative Deutsche Wohnen & Co enteignen setzt in den Vorschlägen für die Vergesellschaftung auf eine Überführung der Enteignungsbestände in eine AöR.
AöR sind öffentlich-rechtliche Unternehmen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut werden. Mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR), den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG), den Berliner Wasserbetrieben (BWB) sowie der Investitionsbank Berlin (IBB) gibt es bereits vier große Unternehmen in Berlin, die als AöR organisiert werden.
Die dafür zuständige Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe führt dazu aus: „Die jeweilige Aufgabe ist gesetzlich zugewiesen . (...) Oberstes Ziel ist die Sicherung einer nachhaltigen Daseinsvorsorge bei wirtschaftlicher Unternehmensführung und unter Beachtung gesellschaftspolitischer Rahmenbedingungen (Sozialauftrag).“ Anders als in den unternehmerischen Rechtsformen steht hier die Sicherung der Daseinsvorsorge im Zentrum und die wirtschaftliche Unternehmensführung ist eine nachgeordnete Bedingung, mit der diese Aufgabe erfüllt werden soll. Anders als ein Unternehmen mit einer öffentlichen Beteiligung zählt eine AöR unmittelbar zu den Strukturen der Landesverwaltung und unterliegt damit den Grundsätzen des Landesorganisationsgesetzes (LOG BE).
Das dort formulierte Ziel der Verwaltungseinrichtungen unterscheidet sich sehr deutlich von den unternehmerischen Grundsätzen einer GmbH oder Aktiengesellschaft. Im Gesetz heißt es: „Die Berliner Verwaltung richtet ihr Handeln am Gemeinwohl aus. Dabei berücksichtigt sie (…) die Belange der Bürgerinnen und Bürger, der Zivilgesellschaft und der Wirtschaft. Sie handelt dabei ausgerichtet an der angestrebten Wirkung auf die Zielgruppe oder die Gesellschaft, unter Berücksichtigung der Diskriminierungsfreiheit und der Gleichstellungsförderung. Sie handelt nachhaltig, beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und überprüft ihr Handeln aufgabenkritisch.“ (§4 Abs. 1 LOG BE)
Übertragen auf die soziale Wohnversorgung würde in einer AöR die Gemeinwohlorientierung als dauerhafte Sicherung von leistbaren Wohnungen in guter Qualität übersetzt werden können, weil damit die im Gesetz geforderte „angestrebte Wirkung auf die Zielgruppe“ am besten umgesetzt werden könnte. Die „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ würden zwar beachtet, aber nicht mehr an erster Stelle stehen.
Auch in den Organisationsstrukturen unterscheiden sich AöR von herkömmlichen Unternehmen. Neben dem Vorstand und dem Aufsichtsrat hat in einer AöR auch ein Beirat eine zentrale Stellung und berät den Vorstand und den Aufsichtsrat zu allen Aktivitäten der Anstalt, die Fragen des Gemeinwohls und der Daseinsfürsorge betreffen. Eine solche Eindeutigkeit von Ziel und Mitteln einer öffentlichen Wohnungswirtschaft würde nicht nur einen dauerhaften Beitrag zur sozialen Wohnversorgung sichern, sondern hätte auch das Potential, das Image des öffentlichen Wohnungsbaus aufzupolieren.
Auch Eigenbetrieb wäre eine Option
Noch strenger als in einer AöR würden die Vorgaben des LandesBerlin in der Organisationsform eines Eigenbetriebes festgeschrieben werden können. Nach den Festlegungen des Eigenbetriebsgesetzes (EigG) kann das Land Berlin als Träger bestimmte öffentliche Aufgaben durch Eigenbetriebe ausführen lassen, „wenn die öffentlichen Aufgaben die Errichtung des Eigenbetriebs rechtfertigen und anders nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden können“ (§1 Abs. 1 EigG).
Ein Eigenbetrieb wird durch den Beschluss einer Betriebssatzung im Abgeordnetenhaus eingerichtet. Darin können Betriebszweck und auch die Organisationsstrukturen festgelegt werden. Die vom Land Berlin eingesetzte Geschäftsleitung des Eigenbetriebes ist einem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig und kann durch diesen auch abberufen werden.
In Berlin werden zurzeit – aufgeteilt in fünf Regionalverbünde – insgesamt über 280 Kitas mit fast 7.500 Mitarbeiter/innen als Eigenbetriebe organisiert. Bis Mitte der 1990er Jahre waren auch die BSR, die BVG und die BWB als Eigenbetriebe organisiert.
Ein konkreter Vorschlag zur Umstrukturierung der LWU wurde von Jan Kuhnert und mir vor knapp fünf Jahren eingebracht. Konkret regten wir die Einrichtung einer als AöR organisierten Holding als übergeordneter Managementeinrichtung für die sechs bestehenden LWU an. Durch die Einrichtung einer solchen zusätzlichen Dachorganisation könnte eine rechtlich und organisatorisch komplizierte Umwandlung von GmbH oder Aktiengesellschaften in AöR umgangen werden. Grundidee des Vorschlags war eine schrittweise Übertragung von Zuständigkeiten, Aufgabenbereichen und Ressourcen an die übergeordnete Struktur, sodass die bestehenden Wohnungsunternehmen auf eine Funktion als Objektgesellschaften reduziert würden.
Der 2021 vorgelegte Vorschlag zielte auf die damalige Wahl zum Abgeordnetenhaus und verstand sich als Impuls für eine Fortführung einer rot-rot-grünen Koalition. Wie wir wissen, gab es nach der Wiederholungswahl andere politische Mehrheiten in der Regierungsverantwortung, und die soziale Ausrichtung der landeseigenen Wohnungsunternehmen ist in den letzten Jahren auf der Strecke geblieben.