Die Kosten eines hydraulischen Abgleichs können nicht als Modernisierungskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn der Vermieter nicht darlegen kann, dass durch die Maßnahme eine Modernisierung der Anlage sowie darüber hinaus eine nachhaltige Energieeinsparung bewirkt wurde.
1. Rügt ein Mieter hinsichtlich bestimmter Positionen einer Betriebskostenabrechnung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, so muss er darlegen, zu welchem Preis die konkrete Leistung seiner Auffassung nach möglich wäre. Eine extreme Kostensteigerung im Vergleich zu den Vorjahren stellt zwar ein Indiz für ein unwirtschaftliches Handeln dar, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Mieter dartun muss, dass die konkret erbrachten Leistungen am Markt zu einem günstigeren Preis noch verfügbar sind.
2. Korrigiert der Vermieter eine Abrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist und führt in der Korrektur erstmals Kosten für Gartenpflege auf, kann er diese Kosten nicht mehr vom Mieter verlangen.
3. Die Kosten für Dachreinigung und Sperrmüll sind dann nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar, wenn sie nicht laufend, sondern lediglich ausnahmsweise anfallen.
Werden in einer Betriebskostenabrechnung einzelne Positionen des § 2 Betriebskostenverordnung ohne sachlichen Grund zusammengefasst, ist die Abrechnung insoweit formell unwirksam.
Die Kosten einer Gebäudeversicherung mit Abdeckung unwahrscheinlicher Risiken können nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden.
(Leitsatz von der Redaktion MieterEcho)
a) Die Regelungen über den Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB finden grundsätzlich auch in dem Fall Anwendung, dass der Mieter geltend macht, der Vermieter habe den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entgegen § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB nicht beachtet.
b) Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB) ist nicht schon dann verletzt, wenn der Vermieter vor der Beauftragung von Leistungen, deren Kosten er im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter umlegt, keine Vergleichsangebote einholt. Vielmehr ist zunächst entscheidend, dass der Vermieter die fraglichen Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt hat und deshalb das Einholen von Vergleichsangeboten auch zu einer Kosteneinsparung geführt hätte. (…)