Die Verschärfung der Umwandlungsverordnung, die der Berliner Senat im vergangenen Sommer erlassen hat, wirkt. Die neue Verordnung basiert auf dem Baulandmobilisierungsgesetz, das der Bundestag im Mai 2021 verabschiedet hat.
Wie aus der Antwort der Landesregierung auf eine parlamentarische Anfrage des wohnungspolitischen Sprechers der Linken, Niklas Schenker, hervorgeht, ist die Zahl der Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen seit dem Inkrafttreten der Verordnung stark rückläufig. Im Zeitraum vom 6. August 2021 bis zum 30. April 2022 wurden nach Angaben der Bezirke insgesamt 32 Anträge für die Umwandlung von 485 Wohnungen gestellt. Für 164 Wohnungen wurden sie genehmigt und bei 113 Wohnungen untersagt. Entscheidungen für 208 Wohnungen standen im Betrachtungszeitraum noch aus. Zum Vergleich: Im Zeitraum 2015 bis 2021 wurden in Berlin durchschnittlich 17.141 Wohnungen pro Jahr umgewandelt. Insgesamt waren es 119.992 Wohnungen. Laut der Verordnung unterliegt die Umwandlung in bestehenden Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen einer Genehmigungspflicht. Die Begründung oder Teilung von Wohneigentum in solchen Gebäuden ist damit grundsätzlich verboten. Für die ausnahmsweise Genehmigung der Umwandlung müssen Kaufverträge mit mindestens zwei Dritteln der Mieter/innen des betreffenden Hauses nachgewiesen werden oder andere, eng begrenzte Sondertatbestände geltend gemacht werden. Für Schenker ist das ein „wichtiges Signal für alle Berliner Mieterinnen und Mieter“. Wichtig sei, „dass die Bezirke die Vorgaben des Senats einheitlich anwenden und sich ein Kaufinteresse von zwei Drittel der Mieterinnen und Mieter notariell beurkunden lassen“, fordert Schenker. Denn Hunderttausende Mietwohnungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten in Eigentumswohnungen umgewandelt. Viele Mieter sind von Kündigung bedroht. Allein im vergangenen Jahr wurden in Berlin mehr als 28.000 Mietwohnungen umgewandelt. Verantwortlich für diesen rasanten Anstieg war wohl eine Art Torschlusspanik vieler Hauseigentümer/innen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
