Das mit Spannung erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Geltendmachung von Härtefallklauseln bei Eigenbedarfskündigungen und deren Vollstreckung durch Räumungsklagen hat bei vielen Mieter/innen für Ernüchterung und Entsetzen gesorgt. Denn der für Mietrechtsfragen zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat in der am 22. Mai veröffentlichten Entscheidung die Hürden für betroffene Mieter/innen deutlich erhöht.
Eigenbedarfskündigungen sind nach wie vor einer der häufigsten Gründe für einen unfreiwilligen Auszug aus der angestammten Wohnung. Die Gerichte entscheiden bei der Abwägung zwischen dem Anspruch der Eigentümer/innen und den Schutzinteressen der Mieter/innen höchst unterschiedlich. Das hat sich auch nach dem mit Spannung erwarteten Urteil des BGH zur Geltendmachung von Härtefallklauseln bei Eigenbedarfskündigungen und deren Vollstreckung durch Räumungsklagen nicht geändert. Allerdings ist nach Einschätzung von Mietrechtsexpert/innen zu befürchten, dass die Ende Mai veröffentlichte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des BGH die Hürden für betroffene Mieter/innen deutlich erhöht. Demnach begründen Faktoren wie hohes Alter, schwere Erkrankung und fehlende Möglichkeiten, vergleichbaren Ersatzwohnraum zu finden, keinen allgemeinen Schutz vor Kündigung und Räumung. Vielmehr müssten sich die Gerichte in jedem Einzelfall „mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann“, heißt es zur Begründung. Dabei müsse auch das „berechtigte Erlangungsinteresse“ des Eigentümers ausreichend berücksichtigt werden. Ein ärztliches Attest reiche für eine rechtsfehlerfreie Abwägung nicht aus.
