Die kontinuierlich starken Steigerungen der Mieten, insbesondere der Angebotsmieten, hat die politischen Forderungen nach der Begrenzung des Mietanstiegs auf leistbare Mieten verstärkt. Die Frage, was eine leistbare, sozialverträgliche Miete sei, ist aber keineswegs leicht zu beantworten.
In Berlin hat sich dafür in den letzten Jahren in der politischen Öffentlichkeit 30% weitgehend als die Obergrenze durchgesetzt, die bei der Mietbelastung nicht überschritten werden sollte. Die Übereinstimmung hinsichtlich der 30% ist dabei erstaunlich breit und weitgehend einhellig. Senat und politische Parteien beziehen sich dabei genauso darauf wie Mietervertreter/innen und -initiativen, die Immobilienwirtschaft und die Presse. So ist in Vereinbarungen zwischen dem Berliner Senat und Wohnungsbaugesellschaften 30% als Obergrenze festgelegt worden. Dabei wurden allerdings zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Bestimmung der 30% verwendet. Für Bestandsmieter/innen der landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften gilt eine Obergrenze von 30% bezogen auf die Nettokaltmiete. Für alle Mieter/innen im Sozialen Wohnungsbau, das heißt im öffentlich geförderten Wohnungsbestand mit Mieten- und Belegungsbindungen sowohl der privaten wie auch der kommunalen Wohnungsunternehmen, gilt eine Obergrenze von 30% bezogen auf die Bruttowarmmiete. Dass dies einen deutlichen Unterschied macht, war schon vor den enormen Steigerungen der Heizkosten klar. Dieser Unterschied betrug ca. 5 Prozentpunkte. Eine Kaltmietbelastung von 30% entsprach einer Bruttowarmmietbelastung von ca. 35%. Angesichts der weitreichenden Einigkeit sollte man annehmen, dass die 30% auf genauen wissenschaftlichen Studien basieren würden, und die Grundlagen und die sozialen Auswirkungen einer solchen eindeutigen Festlegung untersucht worden wären. Erstaunlicherweise ist das Gegenteil der Fall. Es existiert keine Untersuchung, die die 30%-Grenze genauer hinsichtlich ihrer sozialen Auswirkungen und die Tragbarkeit durch die Haushalte analysiert hätte. Schon gar nicht eine, die belegen würde, dass 30% eine sozialverträgliche Miethöhe definieren würde.
