Es war schon recht erstaunlich, dass 2021 mit Horst Seehofer (CSU) ausgerechnet ein Bundesbauminister aus den Reihen der Unionsparteien ein Gesetz auf den Weg brachte, das die Länder ermächtigte, die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Gebieten mit „angespannten Wohnungsmärkten“ unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen.
Schließlich galten und gelten CDU und CSU besonders auf Bundesebene seit jeher als zuverlässige Partner der Immobilienlobby, die davon auch wenig begeistert war. Vier Kriterien wurden als Entscheidungsgrundlagen für die Länder vorgegeben. 1.) Die Mieten steigen deutlich stärker als im bundesweiten Durchschnitt. 2.) Die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt deutlich den bundesweiten Durchschnitt. 3.) Die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird. 4.) Es besteht geringer Leerstand bei großer Nachfrage. Allerdings hatte das „Baulandmobilisierungsgesetz“, in dem die Neuregelung für die Umwandlung untergebracht wurde, im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens einige Änderungen erfahren. Man könnte auch sagen, dem Genehmigungsvorbehalt wurden durch diverse Ausnahmetatbestände einige Zähne gezogen. So gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. Zudem können die Länder diese Grenze auf bis zu 15 Wohnungen ausweiten. Ferner muss die Genehmigung erteilt werden, wenn 1.) das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterb/innen oder Vermächtnisnehmer/innen begründet werden soll, 2.) das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll, 3.) das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter/innenn veräußert werden soll und 4.) auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist. Besonders gravierend ist ferner, dass das Gesetz befristet ist und zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Wird es nicht verlängert, können Umwandlungen anschließend wieder genehmigungsfrei erfolgen.

