In den Ausführungsvorschriften Wohnen (AVW) wird geregelt, welche Maßgaben in Berlin für die Anerkennung der Kosten der Unterkunft (KdU) – somit der Bruttowarmmiete – für Bürgergeldbezieher-Haushalte einschlägig sind. Bundesgesetzlich wird der Rahmen vorgegeben in den Paragraphen 22 SGB-II (Jobcenter) sowie 35-36 SGB-XII (Sozialämter).
Dass die jeweiligen sogenannten Angemessenheitswerte den Berliner Wohnungsmarkt nicht sachgerecht abbilden, ist in unserer Sozialberatung seit 2010 aufgefallen. Die Vorgänger-Verordnung WAV wurde denn auch am 17. Januar 2013 vom Bundessozialgericht (BSG) zunächst im Bereich des SGB-XII und am 4. Juni 2014 im Bereich des SGB-II als unwirksam erklärt. Der richterliche Anspruch an eine Verordnung lautet: „Erforderlich dazu sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass sie die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergeben (sogenanntes schlüssiges Konzept).“
Das hat der Sozialsenat bis heute nicht hinbekommen, weil er sich am jeweiligen Mietspiegel festkrallt. Wie aus dessen Datenerhebungen die AVW-KdU-Werte und vor allem die tatsächliche Anmietbarkeit von Wohnungen zu diesen Preisen herbeikonstruiert werden, wurde in einer Anhörung im Sozialausschuss des Abgeordnetenhauses am 19. Februar 2026 ausgeführt.
Realitätsverweigerung beim Senat
Im Ergebnis zahlen in Berlin 2024 von 210.000 KdU-beziehenden Haushalten 19.318 (9,2%) im Schnitt monatlich 180 Euro aus sonstigem Einkommen zur Miete hinzu, also auch aus den Regelsätzen. Dies nur im Bereich der Jobcenter; bei den Sozialämtern werden KdU-Daten gar nicht gesondert erhoben.
Umziehen ist völlig unmöglich, weil die AVW den Bereich der Angebotsmieten bei Neubezug einer Wohnung schlicht unbeachtet lässt. Die Mietgrenzen gelten auch in diesen Fällen. Der Sozialsenat meint sogar aus dem Mietspiegel 2024 herauslesen zu können, dass zu diesen Obergrenzen tatsächlich ausreichend anmietbare Wohnungen auf dem Markt seien.
Davon lässt sich der Sozialsenat durch sonstige Erhebungen zu den Angebotsmieten nicht abbringen. Weder durch die Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015, kürzlich mit aktualisierten Daten verlängert bis zum 31.Dezember 2029. Noch von der Umwandlungsverordnung zum angespannten Wohnungsmarkt vom 16.November 2021, die nach dem Auslaufen Ende 2025 bis Ende 2030 verlängert wurde. Und auch nicht durch den extrem aufschlussreichen IBB-Wohnungsmarktbericht 2025 vom März 2026. Völlig unbeeindruckt zeigt sich der Senat auch von den diversen Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, in denen der AVW seit 5 Jahren ein sogenanntes schlüssiges Konzept unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel abgesprochen wird. Übrigens hat das Landessozialgericht in Kürze durch Zurückverweisung seitens des Bundessozialgerichts erneut in dieser Sache zu entscheiden. Als Nicht-Jurist erschließt sich mir nicht, warum die AVW nicht endlich erneut als unwirksam erklärt wird. Sonst kapiert der Berliner Senat das nie.