Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 412 / Oktober 2020

Editorial

Editorial MieterEcho

Liebe Leserinnen und Leser,

durch die Mietpreisbremse, die in vielen Städten – so auch in Berlin – seit dem 1. Januar 2015 gilt, gewann der Mietspiegel an Bedeutung. Neben seiner Funktion, über die ortsübliche Vergleichsmiete als Grundlage für die Erhöhungen der Bestandsmieten Auskunft zu geben, wurde er zur Referenz für die Neuvermietungen, deren Mieten 10% des Mietspiegelwertes nicht übersteigen dürfen. Weil aber bei der angespannten Wohnungsmarktlage viele Vermieter/innen eine solche Begrenzung der Miethöhe als vollkommen willkürliche Knebelung empfunden haben, wundern die massiven Attacken gegen das den Bezugswert liefernde Instrument Mietspiegel nicht.

Hervorgetan hatte sich neben anderen Eigentümern insbesondere die Deutsche Wohnen in Berlin. Sie zweifelte die in 
§ 558d BGB geforderten wissenschaftlichen Grundsätze für die Erstellung des Berliner Mietspiegels an und präsentierte an seiner Stelle zur Begründung der Mieterhöhungen drei Vergleichswohnungen aus ihrem Bestand. Auch wenn die Gerichte der Auffassung der Deutschen Wohnen und ihres Anhangs nicht folgten, zeigte das Beispiel die Dringlichkeit der bereits seit 2015 geplanten Mietspiegelreform.

Der jetzt im Oktober vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts „sieht ein Bündel an Maßnahmen vor, um die Rechtssicherheit qualifizierter Mietspiegel und ihre Bedeutung zu stärken und um zu gewährleisten, dass qualifizierte Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete möglichst realitätsgetreu und differenziert abbilden und mit vertretbarem Aufwand erstellt werden können“.

Zur Realisierung dieser Absichten wird die Bundesregierung ermächtigt, so der § 558c Absatz 5 des Referentenentwurfs, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung“. Entspricht der Mietspiegel diesen, allerdings noch nicht vorliegenden, Vorschriften, „so gilt er als nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt“. Eine Anerkennung durch die Interessenvertreter/innen der Vermieter/innen und der Mieter/innen verstärkt zusätzlich die Vermutung, dass der Mietspiegel „wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht“.

Es bleibt zu hoffen, dass mit diesen Festlegungen über die „Wissenschaftlichkeit der Grundsätze“ den Unterstellungen der Vermieter/innen in gerichtlichen Auseinandersetzungen, dass die zugrunde gelegten Mietspiegel so mangelhaft seien, dass sie als Begründung für eine Mieterhöhung nicht taugen und daher andere Begründungen  herangezogen werden könnten, der Boden entzogen wird. Hinzu kommt, dass künftig die Möglichkeit, Mieterhöhungen mit Vergleichswohnungen zu begründen, entfallen soll. Das könnte nicht nur die allseits immer wieder beschworene „Rechtssicherheit“ stärken, sondern auch im Interesse der Mieter/innen sein.


Ihr MieterEcho


MieterEcho 412 / Oktober 2020

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