Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 408 / März 2020

Editorial

Editorial MieterEcho

Liebe Leserinnen und Leser,
das Abgeordnetenhaus hatte das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln), den sogenannten Mietendeckel, Ende Januar beschlossen, am Samstag, den 22. Februar 2020, wurde es im Amtsblatt veröffentlicht und am Tag darauf trat es in Kraft.        
Nachdem die intensive Propagandakampagne der Immobilienlobby und ihrer Parteien, wie nicht anders zu erwarten, ohne größeren Erfolg geblieben ist, hat der Kampf gegen den Mietendeckel nun auf rechtlicher Ebene begonnen. Parteien, Immobilienverbände und Einzelvermieter marschieren dabei getrennt, schlagen aber vereint, ganz nach der Strategie des immobilienbesitzenden Generals Moltke.         
Die Vorhut bildeten einige Vermieter, die versucht hatten, per Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht die Verletzung der Regelung zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete nicht als Ordnungswidrigkeit einstufen zu lassen.                     
Zu den Auskunftspflichten gehört die Information über die nach Mietendeckel zulässige Höchstmiete. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro bestraft werden. Dieser Gefahr wollten sich die Vermieter nicht aussetzen und so zogen sie vor das Bundesverfassungsgericht. Ihr Antrag wurde jedoch für unzulässig erklärt. Allerdings nicht wegen inhaltlicher Substanzlosigkeit, sondern weil er verfrüht war. Die Antragsteller hätten bis zur Sicherstellung, dass es nur zu zwei und nicht drei Lesungen im Abgeordnetenhaus gekommen wäre, warten müssen. Ein erneuter Vorstoß ist also nicht ausgeschlossen.                        
In Berlin wollen CDU und FDP einträchtig noch vor der Sommerpause ein Normenkontrollverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin anstrengen. Sie erhoffen sich, dass die Unvereinbarkeit des Mietendeckels mit dem Grundgesetz auf Landesebene festgestellt wird und flankieren damit die Bemühungen der Bundestagsfraktionen ihrer Parteien, die dabei sind, ihr schon lange angedrohtes Normenkontrollverfahren ebenfalls noch vor der Sommerpause vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.             
Der Lobbyverein Haus und Grund verwirrt das Geschehen mit einer eigenwilligen Zwei-Mieten-Theorie. Zukünftig werden viele Berliner/innen zwei Miethöhen genannt bekommen, meint er: „Die im Mietvertrag genannte und die durch den Mietendeckel womöglich geringere Miete, die der Vermieter tatsächlich einfordert.“ Neben dieser „doppelten Mietenbuchhaltung“ empfiehlt der Verein seinen Mitgliedern, nach Inkrafttreten des MietenWoG Bln, dessen vorgegebene Miethöhen auch bei neuen Mietverträgen nicht zu beachten. Der Vereinsvorsitzende Carsten Brückner ist der Auffassung, durch den „Mietendeckel“ sei es zwar verboten „eine bestimmte Miethöhe zu kassieren, aber nicht, die gewünschte Miete trotzdem in den Vertrag zu schreiben.“            
Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) schließlich warnt: „Berlin steigt ab“. Sein Präsident Andreas Mattner sieht im Mietendeckel „ein Zeichen für den Abstieg Berlins als Metropole“.  Für ihn ist eine Metropole offenbar immer dort, wo der Mietwucher blüht. Und der scheint in Berlin nun etwas eingeschränkt.


Ihr MieterEcho


MieterEcho 408 / März 2020

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