Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter
MieterEcho 374 / Mai 2015

Mietpreisbremse tritt ab Juni 2015 in ganz Berlin in Kraft

Und die Maklercourtage muss zahlen, wer den Makler beauftragt hat

Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG), das die „Mietpreisbremse“ mit sich bringt, wird Anfang Juni in Kraft treten. In vollem Wortlaut lautet es „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (MietNovG)“. Zur Dämpfung des Mietanstiegs werden die Regelungen zur Miete im Bürgerlichen Gesetzbuch mit §§ 556 d bis 556 g ergänzt. Bei der Wiedervermietung von preisfreien Wohnungen darf demnach künftig die zulässige Miete höchstens 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Damit wird der Berliner Mietspiegel zur Grundlage von Mietbegrenzungen auch bei Neuvermietungen (Seite 8). Als Voraussetzung dafür, dass das MietNovG auch in Berlin in Kraft treten kann, erließ der Berliner Senat am 28. April 2015 die Mietenbegrenzungsverordnung, wodurch die Mietpreisbremse ab 1. Juni 2015 im gesamten Stadtgebiet bis Ende Mai 2020 gilt. Die Berliner MieterGemeinschaft hat viele Details der sogenannten Mietpreisbremse wiederholt kritisiert (MieterEcho Nr. 372/Februar 2015). Denn unter anderem enthält das MietNovG zahlreiche Ausnahmen. Erstens bleiben nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietete Wohnungen bei der Mietpreisbremse außen vor. Zweitens gilt die Mietpreisbremse nicht für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Drittens darf eine höhere als nach dem MietNovG zulässige Miete vereinbart werden, wenn bereits der/die Vormieter/in diese höhere Miete gezahlt hat.            

 

Rückforderung überhöhter Mieten    

Besonders kritisch sieht die Berliner MieterGemeinschaft die Regelungen zu etwaigen Rückforderungsansprüchen überhöhter Mieten durch die Mieter/innen. Zu viel gezahlte Mieten können nicht rückwirkend ab Vertragsbeginn zurückverlangt werden, sondern erst ab dem Zugang einer sogenannten „qualifizierten Rüge“ beim Vermieter. Deshalb sollten sich Mitglieder der Berliner MieterGemeinschaft möglichst bereits vor Vertragsabschluss in einer unserer Beratungsstellen anwaltlich beraten lassen. Erst recht natürlich, wenn sie nach der Anmietung einer freifinanzierten Wohnung feststellen, dass die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete aus dem Berliner Mietspiegel um mehr als 10% übersteigt. Dann muss nämlich möglichst schnell die oben erwähnte qualifizierte Rüge erhoben und eventuell hierfür vom Vermieter Auskunft über die Zusammensetzung der vereinbarten Miete verlangt werden.                

Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz wird auch das Wohnungsvermittlungsgesetz zum 1. Juni 2015 geändert und das sogenannte Bestellerprinzip bei der Einschaltung von Immobilienmaklern durchgesetzt. Beauftragen Vermieter Makler mit der Suche nach Mieter/innen, müssen zukünftig die Vermieter – und nicht wie bisher üblich die Wohnungssuchenden – die Maklerprovision zahlen.                  

 

 


MieterEcho 374 / Mai 2015

Schlüsselbegriffe: Mietrechtsnovellierungsgesetz, MietNovG), Mietpreisbremse, Mietenbegrenzungsverordnung, Wohnungsvermittlungsgesetz, Berliner Mietspiegel, Rückforderung

Teaserspalte

Berliner MieterGemeinschaft e.V.
Möckernstraße 92
10963 Berlin

Tel.: 030 - 21 00 25 84
Fax: 030 - 216 85 15

Email: me(at)bmgev.de

Ferienwohnungen

Unsere Umfrage

Falls sich eine oder mehrere Ferienwohnung(en) in Ihrem Haus befinden, berichten Sie uns davon und schildern Sie Ihre Erfahrungen in unserer Online-Umfrage.