Peter Fuhrmann* lebt zwischen Hoffen und Bangen. Im Frühjahr 2018 erhielt der 71-jährige Rentner die fristgerechte Kündigung für seine 2-Zimmer-Wohnung in der Perleberger Straße in Moabit, die er bis zum 31. Dezember 2018 verlassen sollte. Als Kündigungsgrund machte der Besitzer der Wohnung Eigenbedarf geltend.
Der Eigenbedarf sei entstanden, weil der Vermieter sich von seiner Partnerin getrennt habe und nunmehr eine kleinere Wohnung benötige, hieß es in dem entsprechenden Schreiben. Fuhrmann schaltete einen Anwalt ein, der der Kündigung Ende Oktober widersprach. Danach bewegte sich lange nichts. Der Fall weist einige Besonderheiten auf, die die Erfolgsaussichten einer Räumungsklage schmälern. Zum einen kann Fuhrmann, der dort seit 35 Jahren Mieter ist, gravierende Gründe für die Feststellung eines Härtefalls geltend machen, da er gesundheitlich stark beeinträchtig ist, was auch durch entsprechende Gutachten behandelnder Ärzte belegt wird. Darüber hinaus gibt es Indizien, die den vermeintlichen Eigenbedarf des Besitzers zweifelhaft erscheinen lassen. Fuhrmanns Vermieter besitzt in dem Haus eine weitere Wohnung, und die vermeintliche Trennung von der Lebenspartnerin musste bereits im September 2015 für eine Eigenbedarfskündigung bei Fuhrmanns Nachbarn herhalten. Dieser schloss schließlich – entnervt von der Unsicherheit – eine Vereinbarung mit dem Vermieter über einen freiwilligen Auszug.
