Normalerweise kommt es bei Kündigungen des Vermieters auch auf die eigene Verantwortlichkeit des Mieters oder der Mieterin an. Kündigungsgründe, die im Einzelfall zu überprüfen sind, können etwa fehlende oder verspätete Mietzahlungen oder eine unerlaubte Untervermietung sein. Beim Eigenbedarf braucht jedoch kein Verschulden des Mieters oder der Mieterin vorzuliegen.
Nach dem Gesetz dürfen hier sogar vertragstreue Mieter/innen gekündigt und geräumt werden. In § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB heißt es da: „(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (…) 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (…)“. Im Klartext: Es kommt auf das Verhalten als Mieter/in in diesem Tatbestand der Kündigung gar nicht an. Egal, wie brav man war, wie wenig der Vermieter an seine Instandhaltungspflicht bei Mängeln erinnert wurde oder ob bei Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen Widerspruch erhoben wurde: Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kann dadurch nicht verhindert werden. Ein vorheriger Verzicht auf Mieterrechte wegen des „guten Verhältnisses“ hilft beim Thema Eigenbedarf nicht weiter.
