Mit dem seit Mai 2014 geltenden Zweckentfremdungsverbot-Gesetz und der zu dessen Durchführung erlassenen Verordnung soll nicht nur die missbräuchliche Nutzung von Wohnraum für Ferienapartments, sondern auch der Leerstand von Wohnungen unterbunden und gegebenenfalls geahndet werden.
Laut Gesetz handelt es sich um Zweckentfremdung, wenn Wohnraum länger als ein halbes Jahr leer steht. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen. So wird die Frist auf zwölf Monate verlängert, wenn in dieser Zeit „Wohnraum zügig umgebaut, instand gesetzt oder modernisiert wird“ oder eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen anhängig ist. Auch der Verkauf eines Hauses hebelt das Zweckentfremdungsverbot aus, da die Übergangsfristen dann wieder von Neuem gelten. Die Bezirksämter haben kaum einen Überblick über den tatsächlichen Leerstand und sind auf entsprechende Meldungen von Anwohner/innen angewiesen. In Moabit versucht der „Runde Tisch gegen Gentrifizierung“ seit Jahren durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit leer stehende Wohnungen zu ermitteln und zu melden, aber leider oft ohne jegliche Resonanz der Behörden. Die Linksfraktion in der Bezirksverordnetenversammlung Mitte stellte daher bereits im Juni eine schriftliche Anfrage an das Bezirksamt. Dabei wurden 21 Häuser benannt, in denen von Anwohner/innen Leerstand festgestellt und gemeldet wurde. Das Bezirksamt wurde gebeten mitzuteilen, ob es sich dabei um Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes handelt oder nicht. Zwar beträgt die Erledigungsfrist für derartige Anfragen in der Regel zwei Wochen, doch das Bezirksamt brauchte dafür mehrere Monate. Und die Antwort selbst demonstriert deutlich, wie es um den Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes bestellt ist. Zu 13 der 21 Häuser wurde schlicht mitgeteilt, dass Leerstand dort nicht bekannt sei. Man werde in solchen Fällen „im Rahmen der Möglichkeiten eine Ermittlung durchführen“. In einem Fall sei noch „strittig“, ob es sich überhaupt um schützenswerten Wohnraum handele. Dabei ist nach Recherchen des Runden Tischs offensichtlich, dass Wohnungen in diesem Haus nach dem Auszug der Mieter/innen vom Eigentümer bewusst unbewohnbar gemacht wurden, um das Zweckentfremdungsverbot zu umgehen.
