MieterEcho 323/August 2007: Urteil: Umlagefähigkeit von Aufzugskosten bei fehlendem Gebrauchsvorteil

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MieterEcho 323/August 2007

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Umlagefähigkeit von Aufzugskosten bei fehlendem Gebrauchsvorteil

Eine formularvertragliche Vereinbarung, in der ein Mieter verpflichtet wird, die anteiligen Kosten des Betriebs eines Aufzugs zu tragen, ist auch dann nicht unangemessen, wenn der Mieter von dem Vorhandensein des Aufzugs keinen objektiven Gebrauchsvorteil hat.

LG Berlin, Urteil vom 30.10.2006 - 62 S 178/06 -

Mieter und Vermieter hatten in einem Formularmietvertrag vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten des Aufzugs zu tragen habe. Der Mieter forderte nach einiger Zeit die Rückzahlung der von ihm anteilig gezahlten Aufzugskosten mit dem Argument, dass der Aufzug sich nicht in seinem Wohngebäude, sondern in einem Nachbarhaus befinde. Seine Beteiligung an den Aufzugskosten sei daher unangemessen.

Nachdem das Amtsgericht der Klage des Mieters stattgegeben hatte, hob das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass die (anteiligen) Zahlungen des Mieters nicht rechtsgrundlos erfolgt sind. Rechtsgrundlage sei vielmehr die Formularmietvertragsklausel, nach welcher der Mieter die anteiligen Kosten für den Betrieb des Aufzugs zu tragen habe. Eine solche Vereinbarung ist nach Ansicht des Landgerichts auch dann wirksam und benachteilige den Mieter nicht unbillig, wenn er aus dem Aufzug keinen objektiven Gebrauchsvorteil ziehen könne.

Entsprechendes gelte bereits, wenn ein Mieter im Erdgeschoss wohne und deshalb keinen Bedarf an der Nutzung eines Aufzugs bestehe. Auch auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Mieter den Aufzug in einem Nachbargebäude nicht sinnvoll nutzen könne, sei dieser Grundsatz anzuwenden. Voraussetzung sei lediglich, dass sich der Aufzug in einem Nachbargebäude der gemeinsam abgerechneten Wirtschaftseinheit befinde und die Abrechnung vereinbart sei. Darüber hinaus stellte das Landgericht fest, dass der Mieter im konkreten Fall die Möglichkeit habe, den Aufzug zum Aufsuchen der allen Mietern zugänglichen Dachterrasse mit Grillplätzen sinnvoll zu nutzen. Der Mieter werde daher durch die Vereinbarung nicht unbillig belastet.

Abgedruckt in Das Grundeigentum 2007, S. 54-55


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