MieterEcho 317/August 2006: Ein glatter Durchläufer?

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Quadrat GENOSSENSCHAFTEN

Ein glatter Durchläufer?

Die Genossenschaftsreform scheint keine Verlierer zu kennen, sondern nur Gewinner

Dr. Sigurd Schulze

Am 18.08.2006 trat das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea/SCE) in Kraft. Das deutsche Genossenschaftsgesetz von 1889 wurde neu gefasst und den Bedingungen der SCE angepasst.

Wo bereits früher Einzelheiten über die Neuerungen bekannt wurden, hatten sie viele Bedenken geweckt (MieterEcho Nr. 314 berichtete). Die Bedenken nährten sich hauptsächlich durch die Einführung eines Mindestkapitals, durch die Zulassung "investierender" (kapitalstarker) Mitglieder und des Kaufs von Mehrstimmrechten durch diese. Mehr noch: Mitglied der Genossenschaft können nicht wie bisher nur natürliche Personen werden, beitreten können nunmehr auch juristische Personen, deren Vertreter in den Vorstand und in den Aufsichtsrat gewählt werden können, ohne selbst Mitglied zu sein. Damit ist endlich das Tor für jene geöffnet, gegen die sich die Genossenschaftsmitglieder standhaft gewehrt haben: die professionellen Manager von außen, die nun die Genossenschaften lenken können. Braucht z.B. eine Wohnungsgenossenschaft einen Kredit für Sanierungen, kann das "Genossenschaftsmitglied" Hausbank leichter bestimmen, wie hoch die Mieten sein müssen, damit es gut daran verdient. Demokratisierung der Genossenschaften war bei der Neufassung des Gesetzes kein Thema. Allerdings geschah etwas Unerwartetes.

Vorschläge zur Stärkung der Mitgliederrechte im Gesetzentwurf

Im Regierungsentwurf standen zunächst auch einige Vorschläge zur Stärkung der Mitgliederrechte: Bisher bedurfte es 10% der Mitglieder, um eine unverzügliche General- oder Vertreterversammlung einzuberufen und die Behandlung bestimmter Themen in der Versammlung durchzusetzen. So viele Mitglieder an einen Tisch zu bekommen, ist, wie Praktiker wissen, ein schweres Stück Arbeit, gerade wenn die Mitglieder weit verstreut wohnen. Künftig sollte es nun möglich sein, dass die notwendige Anzahl der Antragsteller auf 150 gesenkt wird. Außerdem sollten diese Mitglieder auch an der Vertreterversammlung teilnehmen dürfen, sogar mit Rede- und Antragsrecht. Und: Eine Minderheit von 500 Mitgliedern sollte sogar die Generalversammlung einberufen können, um die Abschaffung der Vertreterversammlung zu beschließen. Darüber hinaus sollte ein Mitglied, das das Gesetz oder die Satzung durch einen Beschluss der Vertreterversammlung verletzt sieht, das Recht haben, diesen Beschluss bei Gericht anzufechten.

Gespenst der Basisdemokratie

Zwar sind die Rechte von Minderheiten eine bewährtes demokratisches Prinzip, doch wenn sie zu stark ausgeweitet werden sollen, hört für einige Funktionäre der Spaß auf. Gegen das Gespenst der Basisdemokratie regte sich in den Verbänden Widerstand. Der Verband der Wohnungswirtschaft fuhr schwere Geschütze auf: "Die solidarische Form des genossenschaftlichen Eigentums definiert ein Gesamtinteresse, das nicht durch kleine Mitgliedergruppen aufgrund sie begünstigender Verfahrensregelungen infrage gestellt werden darf. (...) Die Vertreterversammlung als Institution der repräsentativen Demokratie gibt den Gesamtwillen der Mitglieder zuverlässiger wieder als eine Mitgliederversammlung, deren Zusammensetzung und Meinungsbildung vielfach von Zufällen und Stimmungen abhängt. Soweit dies eine Versammlung maßgeblich beeinflusst, ist eine übersichtliche und von Sachkenntnis getragene Diskussion und Beschlussfassung kaum möglich."

Minderheiten als Problem?

Im Klartext: Der Verband sah eine Versammlung im Chaos versinken, wenn etwa 150 Mitglieder an einer Vertreterversammlung mit Rede- und Antragsrecht teilnehmen dürfen (eine Gefahr, die ohnehin nicht sehr groß sein dürfte). Die mittelbare Demokratie der Vertreterversammlung ist nach Ansicht der Verbände besser als die unmittelbare Demokratie einer Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind die Genossenschaft, o ja, aber das ist doch nicht wirklich so gemeint. Axel Viehweger, Verbandsdirektor der Sächsischen Wohnungsgenossenschaften, drückt es drastisch aus: "Wenn ich denen drei Kasten Bier hinstelle, habe ich die 150 Unterschriften im Nu zusammen." Die Überlegung, etwas könnte nicht stimmen, wenn ein Teil der Mitglieder rebelliert, kommt für die Funktionäre gar nicht in Betracht.

Der Bundesrat als erste Instanz wurde mit "spontanem" Protest überschüttet. Nicht vergebens. Nun fand auch der Bundesrat, dass Versammlungen mehrerer tausend Mitglieder keine sachgerechte Willensbildung gewährleisten können. Kleine Minderheiten könnten die Einberufung der Generalversammlung "missbräuchlich nutzen". Es gelte zu verhindern, dass zufällige Mehrheiten den Willen der Mitglieder repräsentieren. Also sollten die Lockerungen wieder gestrichen werden. Der Bundesrat konnte sich im Unterschied zu den Verbänden zwar durchaus vorstellen, eine Generalversammlung einzuberufen, die die Vertreterversammlung abschaffen kann. Dann müssten aber mindestens 30% oder jedenfalls 1500 Mitglieder anwesend sein.

Noch kritischer sah der Rechtsausschuss des Bundestags das vorgeschlagene Anfechtungsrecht von Genossenschaftern. Es könne missbräuchlich zu einer unnötigen Blockade wichtiger Entscheidungen genutzt werden, ja, es könne sich eine "Klageindustrie" entwickeln.

Anfechtungsrechte für Mitglieder wieder gestrichen

Unverkennbar ist die gemeinsame Grundeinstellung in Verbänden und Regierung: Die Genossenschaften werden von den Vorständen geführt und die Mitglieder sind ein notwendiges Übel, ein Störfaktor, dem man nicht zu viel freien Willen lassen darf.

Ergebnis: Die Lockerungen wurden fast durchweg rückgängig gemacht. Die Schwellen für Minderheitenrechte wurden wieder erhöht, das Anfechtungsrecht für einfache Mitglieder gestrichen. In den Satzungen darf nun geregelt werden, dass die Antragsteller an die Vertreterversammlung (mindestens 150) einen oder mehrere Bevollmächtigte ernennen, die für sie reden und Anträge stellen dürfen.

Man darf gespannt sein, was die Verbände in neuen Mustersatzungen den Genossenschaften zur Gestaltung des Rede- und Antragsrechts der Minderheit "empfehlen" werden. Das Erfordernis, auch 10% der Vertreter das Antragsrecht zur Einberufung der Versammlung einzuräumen, wurde nicht geregelt. In Berlin ist dieses Minderheitenantragsrecht durch ein Urteil des Kammergerichts unmöglich. In der Braunschweiger Baugenossenschaft steht es in der Satzung. Eine gesetzliche Regelung war fällig. Das Problem bleibt weiter ungelöst.

Investierenden Mitglieder dürfen zu 100% den Vorstand besetzen

Unter den Tisch gefallen ist der Vorschlag des Bundesvereins zur Förderung des Genossenschaftsgedankens, in das Gesetz zwecks Stärkung der Mitgliedsrechte wieder aufzunehmen, dass der Vorstand an geschäftspolitische Weisungen der Generalversammlung gebunden sein soll. Dieses Recht war mit der "kleinen Novelle" 1973 kassiert worden. Auch der Vorschlag, jedem Mitglied einmal jährlich einen "Förderbericht" (Rechenschaftsbericht) zukommen zu lassen, blieb unberücksichtigt.

Statt größerer Pflichten der Vorstände gegenüber den Mitgliedern wurde ganz nebenbei das alleinige Recht der Generalversammlung, den Vorstand zu wählen und abzuberufen, durch die Möglichkeit einer "anderen Art" der Bestellung und Abberufung (durch den Aufsichtsrat) ersetzt. Und eine kleine, aber feine Lücke in § 8 lässt zu, dass investierende Mitglieder im Aufsichtsrat zwar nicht mehr als ein Viertel der Mandate einnehmen dürfen , für den Vorstand aber gilt das nicht. D.h., der darf zu 100% von investierenden Mitgliedern besetzt werden!

Ein anderes Detail am Rande: Laut § 68 kann die Satzung neuerdings auch Gründe für den Ausschluss von Mitgliedern enthalten. Prompt befand der Verband der Wohnungs- und Immobilienunternehmen, nun könne man zur Abwehr von Störungen des "Förderzwecks" einem Ausgeschlossenen auch die Wohnung kündigen - ein gefährliches Mittel zur Disziplinierung der Mitglieder.

Mehrstimmrechte für kapitalstarke Mitglieder nun möglich

Heftig umstritten waren die nunmehr zugelassenen Mehrstimmrechte für kapitalstarke Mitglieder. Beruhigend wies das Bundesjustizministerium immer wieder darauf hin, dass bei Beschlüssen, für die eine Zweidrittelmehrheit vorgeschrieben ist, jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Sind auch Unternehmen Mitglied der Genossenschaft und haben mehrere Stimmen, dürfen sie in der Generalversammlung nur 10% der Stimmen ausüben.

Die Autoren des Gesetzes beschwichtigen: Investierende Mitglieder, Mindestkapital, Mehrstimmrechte sind Kann-Bestimmungen, die die Genossenschaften in ihre Satzungen aufnehmen können, aber nicht müssen.

Jedoch hat niemand den Vorschlag des Bundesverbands der Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) aufgegriffen, in den Gesetzestext aufzunehmen, "dass die bestehenden und auch die neu zu begründenden Fördermitgliedschaften nicht dem Anwendungsbereich der Regelungen für investierende Mitglieder unterliegen". Denn die Zulassung investierender Mitglieder sei ein erheblicher Systembruch, der den Förderzweckgedanken aufweiche. Diese Klausel wäre auch auf Mindestkapital und Mehrstimmrechte anwendbar und würde die Genossenschaften stärken, die sich dem Einfluss des Kapitals nicht öffnen wollen.

Vereinfachung für kleine Genossenschaften

Optimisten finden auch "positive" Änderungen: Klein- und Kleinstgenossenschaften können nun mit drei Mitgliedern, einfacher Struktur (ohne Aufsichtsrat, mit einem Ein-Personen-Vorstand) und unter Befreiung von kostspieligen Pflichtprüfungen (bei weniger als einer Million Euro Bilanzsumme oder zwei Millionen Euro Umsatz) gegründet werden, insbesondere für soziale und kulturelle Zwecke. Alle Fraktionen sind nun mit sich zufrieden, weil sie wenigstens den "Kleinen" großmütig geholfen haben. Die stellen zwar fest, dass sie hinsichtlich der Prüfkriterien noch immer schlechter gestellt sind als Kapitalgesellschaften, aber man vertröstet sie auf das Sammeln von Erfahrungen und ihre Auswertung - irgendwann.

Pikante Einzelheit: Der Bundesverein zur Förderung des Genossenschaftsgedanken begrüßt die "sprachlichen Modernisierungen", durch die u.a. das Wort Genosse durch Mitglied ersetzt wurde. Also Genossenschaften ohne Genossen. Wie das der "Revitalisierung des Genossenschaftsgedankens" dienen soll, bleibt sein Geheimnis.

Fazit

Man hat gerungen um die Rechte von Mitgliedern und Vertretern. Man hat gejubelt über leichtere Startbedingungen für Klein- und Kleinstgenossenschaften. Und ganz beiläufig wurde die Europäische Genossenschaft durchgewinkt, mit Mindestkapital, investierenden Mitgliedern und Mehrstimmrechten. Kleiner Trick am Rande: Im Gesetz erscheint die Zahl 30.000 Euro Mindestkapital kein einziges Mal, denn "im Übrigen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003".

Fast scheint es so, als wäre die Europäische Genossenschaft SCE nur pro forma übernommen worden. Dabei wird von Politikern gebetsmühlenartig wiederholt, wie wichtig die SCE für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der genossenschaftlichen Wirtschaftsform sei. Und wie schlecht es sei, dass bundesdeutsche Mitbestimmungsrechte, übertragen auf die SCE, ausländische Investoren im genossenschaftlichen Sektor abschrecken. Dass die "Modernisierung" unbemerkt ihrer Wege geht, fällt erst auf, wenn die Prozesse unumkehrbar sind. Dann ruft man nach einer neuen Reform. Die Mitglieder werden hier wie da nicht gefragt.

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