MieterEcho
Nr. 289 - Januar/Februar 2002

Entscheidungen kurz gefasst

 

Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete in einem Mieterhöhungsverfahren (gem. § 2 MHG) ist in der Regel und wegen des großen Datenbestandes der Berliner Mietspiegel heranzuziehen. Die Voraussetzungen des wohnwerterhöhenden Merkmals "Einzelhandel und/oder Kleingewerbetreibende" liegen nur vor, wenn die Versorgung mit Einzelhandel und Kleingewerbe in räumlich enger Nähe zu dem Gebäude liegt und es sich um eine überdurchschnittliche Versorgung handelt.

AG Hohenschönhausen,
Urteil vom 2. November 01 - 6 C 294/01 -
Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Kleinspehn

Dem Mieter steht das Recht zur Zurückbehaltung des Mietzinses gemäß § 320 BGB auch dann zu, wenn er die Ansprüche auf Minderung des Mietzinses infolge des Zeitablaufes in analoger Anwendung des § 539 BGB (a. F.) verloren hat. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Mieter in Höhe eines Mehrfachen des angemessenen Minderungsbetrages ausgeübt werden, da es als Druckmittel wirken soll. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, wenn von mehreren geltend gemachten Mängeln einige streitig bleiben oder nicht bewiesen werden können.

AG Charlottenburg,
Urteil vom 23. Oktober 2001 - 216 C 8/01 -
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Berndt Hintzelmann

 

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