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Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung | ||
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Weichen in einer Betriebskostenabrechnung die für die Position Wasserversorgung angesetzten Kosten erheblich (100%) von den Kosten für die vorangegangenen Jahre ab, dann hat der Vermieter diese Abweichung gesondert zu begründen. Der Vermieter verlangte von den Mietern eine Nachzahlung aufgrund einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1998. In dieser Abrechnung waren Kosten für die Wasserversorgung der gesamten Wohnanlage in Höhe von 88 642,10 DM für insgesamt 7518 cbm Gesamtverbrauch enthalten. Aufgrund des mit 275 cbm angegebenen Verbrauchs der Mieter ergab sich ein Kostenanteil von 3052 DM. Dies entspricht einem Preis von 11,79 DM/cbm. In der Betriebskostenabrechnung 1997 betrug der von den Mietern für jeden Kubikmeter zu zahlende Preis lediglich 6,48 DM. Die Vermieterin behauptete, die höheren Gesamtkosten im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich aus der Umstellung der Abrechnung durch die Berliner Wasserbetriebe im Jahre 1998 und seien deshalb hinzunehmen. Darüber hinaus ist die Betriebskostenabrechnung 1997 (zugunsten der Mieter) fehlerhaft gewesen und es wären zu niedrige Kosten abgerechnet worden. Diese Erklärung hat das Amtsgericht nicht überzeugt und es hat die Klage der Vermieterin abgewiesen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Vermieterin die Richtigkeit der Abrechnung nicht hinreichend nachgewiesen habe. Zwar habe die Vermieterin den Verbrauch der Mieter mit 275 cbm ordnungsgemäß nachgewiesen, nicht jedoch die Berechtigung des verlangten Preises von 11,79 DM. Aus den Abrechnungen ergab sich nach Ansicht des Amtsgerichts, dass der anteilige Preis von 11,79 DM/cbm Wasser nur deshalb so hoch sei, weil die Vermieterin auch die Wassermengen auf die Mieter umgelegt habe, die über die Summe der in den Wohnungen gemessenen Mengen hinaus verbraucht und vom Hauptzähler erfasst wurden. Mitgeteilt von Rechtsanwältin Birgit Stenzel Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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