Betriebskosten
Vereinbarungen im Mietvertrag
Es gibt kein Gesetz, in dem festgelegt ist, dass Mieter/innen die Betriebskosten zu tragen haben. Ganz im Gegenteil: Im Allgemeinen kommt dem Gesetz nach der Eigentümer für die Betriebskosten auf. Jedoch eröffnet das Gesetz gleichzeitig die Möglichkeit vereinbaren zu können, dass die Betriebskosten auf die Mieter/innen umgelegt werden. In der Regel machen Vermieter von dieser Umlagemöglichkeit Gebrauch, sodass eine entsprechende Klausel in den meisten Mietverträgen auftaucht. Wenn sie aber fehlt, muss der Vermieter die Betriebskosten selbst tragen.
An eine wirksame Umlagevereinbarung sind mittlerweile äußerst geringe Voraussetzungen geknüpft. Der BGH entschied, dass es ausreichend ist, wenn die Klausel von "Betriebskosten" spricht, einer näheren Erläuterung, welche Kosten hierunter fallen, bedarf es nicht mehr (BGH, Urt. v. 10.02.2016, AZ: VIII ZR 137/15). Davor war es notwendig, dass die Mietvertragsklausel mindestens einen Verweis auf § 2 BetrKV (oder die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung) enthält (BGH, Urt. v. 07.04.2004, AZ: VIII ZR 167/03).
Wichtig: Eine einseitige Änderung der Vereinbarungen im Mietvertrag durch den Vermieter ist nicht zulässig. Wenn die Mieter/innen nicht zustimmen, bleibt es stets bei der ursprünglichen Regelung.