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Betriebskosten

Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung


Der Vermieter kann die Betriebskostenvorauszahlungen erhöhen, wenn sich aus der jeweils aktuellen Betriebskostenabrechung die Notwendigkeit einer Erhöhung ergibt. Mit anderen Worten: Wenn die Abrechnung mit einem Nachzahlungsbetrag endet.

Zudem muss die Abrechnung nicht nur formell, sondern auch inhaltlich richtig sein, da die Erhöhung im Verhältnis zu dem Nachzahlungsbetrag stehen muss. Immerhin soll durch die Anpassung der Vorauszahlungen erreicht werden, dass die Vorauszahlungen den Anteil der Mieter/innen an den tatsächlichen Betriebskosten abdecken.

Sind also die in der Abrechnung berücksichtigten Kosten falsch, so ist der Nachzahlungsbetrag falsch und damit auch das Erhöhungsverlangen des Vermieters. Im Extremfall ergibt sich unter Berücksichtigung der richtigen Werte nicht einmal ein Nachzahlungsbetrag, sondern ein Guthaben; dieser Fall führt dazu, dass die Betriebskostenvorauszahlung nicht erhöht werden darf. Dies hat der BGH (Urt. v. 15.05.2012, AZ: VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11) bestätigt und seine anderslautende Rechtsprechung aufgegeben.

Um Ihre Abrechnung umfassend und kompetent überprüfen zu lassen, empfehlen wir Ihnen, eine unserer Beratungsstellen aufzusuchen. 


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