Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Betriebskostenarten

Sonstige Betriebskosten


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu die "Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind".

 

Was ist umlagefähig?

Mögliche im Mietvertrag beschriebene Inhalte können beispielsweisde sein: Wartung/Prüfung der Brandschutzeinrichtungen, Dachrinnenreinigung, Betriebskosten für eine Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen. Immer aber gilt auch in diesen Fällen, dass Kosten für Instandhaltungsarbeiten an solchen Einrichtungen nicht auf die Mieter/innen umlegbar sind.
 

Was ist nicht umlagefähig?

Diese Position ist kein Freiplatz für irgendwelche Betriebskosten, die bei Vertragsabschluss noch nicht feststanden. Im Gegenteil, um umgelegt zu werden, müssen sie bereits im Mietvertrag im Einzelnen bezeichnet sein. Selbst ein Verweis auf den Gesetzestext genügt nicht. Denn während für eine wirksame Verteilung der Betriebskosten grundsätzlich ein Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 16 BetrKV (bei Verträgen vor Inkrafttreten der Betriebskostenverordnung auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung a.F.) ausreicht, ist dies bei den „sonstigen Betriebskosten“ nicht der Fall. Denn im Gesetzestext unter Nummer 17 findet man keine genaue Erläuterung, um was für konkrete Kosten es sich handelt.
 

Bei "sonstigen Betriebskosten" darf es sich nicht um Instandhaltungkosten oder Verwaltungskosten handeln.


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