Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Betriebskostenarten

Schornsteinreinigung


Nach § 2 BetrKV gehören hierzu

  • "die Kehrgebühren nach der jeweils maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind".

Was ist umlagefähig?

Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf Einzelfeuerstätten (Etagenheizungen, Einzelöfen, etc.). Die Kosten, die im Zusammenhang mit einer zentralen Heizungsanlage entstehen sind zwar auch die Mieter/innen umlegbar, fallen aber unter die Kosten gemäß § 2 Nr. 4a BetrKV und müssen folgerichtig in der Heizkostenabrechnung aufgeführt werden.

Die Kehrgebühren und Gebühren für die Emmissionsmessung sind auch dann auf die Mieter/innen umlegbar, wenn zwar einzelne Mieter/innen die Schornsteinzüge nicht benutzen, der Schornstein aber noch offen ist. Schornsteinfegerkosten entstehen nämlich erst dann nicht mehr, wenn alle Schornsteinzüge stillgelegt werden. Davor sind alle Züge zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.
 

Was ist nicht umlagefähig?

Wenn die Kehrgebühren bereits in der Heizkostenabrechnung enthalten sind, dürfen sie natürlich nicht mehr als "kalte" Betriebskosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden.
 

Was beeinflusst diese Betriebskostenart?

Die Kosten für die Schornsteinreinigung hängen von der Höhe des Gebäudes ab.
 

Sie sollten die entsprechenden Belege prüfen und gegebenenfalls nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.


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