Betriebskostenarten
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Nach § 2 BetrKV gehören hierzu
- "die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs".
Was ist umlagefähig?
Umlegbar sind nur die Kosten für die regelmäßigen Reinigungen. Ist eine Reinigungskraft angestellt, dann sind auch Sozialversicherungsleistungen (wie Weihnachtsgeld usw.) auf die Mieter/innen umlegbar.
Was ist nicht umlagefähig?
Kosten für Ungezieferbekämpfung müssen laufend entstehen. Kosten einmaliger, außerordentlicher Aktionen sind nicht umlegbar. Gliches gilt für durch Bau- oder Modernisierungsarbeiten entstehende Kosten.
Was beeinflusst diese Betriebskostenart?
Größere Gebäude weisen niedrigere Kosten für die Hausreinigung auf als kleinere.
Überprüfung dieser Betriebskostenart
Wenn Hausreinigungskosten des Abrechnungsjahrs im Vergleich zu den Vorjahren oder einer ähnlichen Abrechnungseinheit zu hoch und unzureichend begründet erscheinen, sollten Sie beim Vermieter folgende Belege einsehen:
- Kopie des vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnisses mit dem Dienstleister;
- Kopie der Abrechnung des Dienstleisters für Abrechnungszeitraum.
Außerdem sollten Sie Ihren Vermieter fragen, wer die Leistungen und die Qualität der Hausreinigung kontrolliert.
Wenn die Mieter/innen wünschen, dass die Reinigungszyklen (eine oder zwei Reinigungen pro Woche) verändert werden, sollten sie dem Vermieter das in einem gemeinsamen Brief vorschlagen.
Sobald Sie Leistungs-/Qualitätsmängel bei der Hausreinigung feststellen, sollten sie beim Vermieter sofort Nacharbeit durch den Dienstleister einfordern. Ein Formulierungsbeispiel finden Sie unter "Musterbriefe: Mängel: Mängelanzeige".
Sie sollten die oben genannten Belege prüfen und gegebenenfalls nach mietrechtlicher Beratung schriftlich Widerspruch gegen geforderte Kosten einlegen.