Betriebskosten
Betriebskostenverordnung
Was Betriebskosten im mietrechtlichen Sinne sind und was nicht, regelt die BetrKV. Vor 2004 fanden sich diese Regelungen in der Anlage 3 zu § 27 zur II. Berechnungsverordnung.
In § 1 Satz 1 BetrKV findet sich folgende Definition:
"Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden."
§ 1 Satz 2 BetrKV grenzt die Betriebskosten gegen andere Kosten ab:
"Zu den Betriebskosten gehören nicht:
- die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
- die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten)."
Die Betriebskostenverordnung trifft aber keine Feststellungen darüber, wer die Betriebskosten zu tragen hat (siehe dazu "Vereinbarungen im Mietvertrag").