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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung und Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel 2021

1. Das Negativmerkmal „Schlechter Schnitt“ liegt auch bei einer großen 5-Zimmer-Wohnung schon dann vor, wenn es ein Durchgangszimmer oder ein gefangenes Zimmer gibt.
2. Für die Annahme eines überwiegend schlechten Zustands des Treppenhauses und Eingangsbereichs reicht es nicht aus, dass typische Gebrauchspuren und einzelne Schäden an den Wänden vorliegen.

AG Kreuzberg, Urteil vom 25.09.2023 – AZ 3 C 10/23 –

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

Die Vermieterin einer Wohnung in der Forster Straße in Kreuzberg verlangte von ihren Mietern im August 2022 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 119,20 Euro unter Berufung auf den Berliner Mietspiegel 2021. Streitig war zwischen Vermieterin und Mietern letztlich nur noch die Einordnung der Merkmalgruppen „Wohnung“ und „Gebäude“. Die Vermieterin meinte, dass ein schlechter Schnitt bei der großen und schönen Fünfzimmerwohnung nicht schon deswegen angenommen werden könne, weil das hinterste Zimmer nur durch das davor gelegene Zimmer erreichbar ist. 

Dem folgte das Amtsgericht nicht. Bereits ein Durchgangszimmer oder gefangenes Zimmer reiche nach der Orientierungshilfe zum Mietspiegel für die Annahme eines schlechten Schnittes. Gerade angesichts der Größe von über 140 qm wäre die Wohnung ohne ein Durchgangszimmer oder gefangenes Zimmer für „eine fünfköpfige Familie oder eine Wohngemeinschaft mit fünf Personen prädestiniert“. Deshalb liege ein negatives Merkmal vor. Bezüglich der Merkmalgruppe „Gebäude“ machten die Mieter den schlechten Zustand von Eingangsbereich und Treppenhaus geltend, in denen verschiedene Beschädigungen und Mängel vorlagen. Die Wände und Decken waren seit langer Zeit nicht gestrichen worden, teilweise gab es nicht reparierte Putzabplatzungen sowie Verschmutzungen an der Wand, abgestoßene Stellen am Treppengeländer und einen größeren, nicht überstrichenen Wasserschaden. Das reichte dem Gericht nicht für die Annahme eines negativen Merkmals. Es handele sich im Wesentlichen um typische „Spuren des alltäglichen Gebrauchs“, welche sich in Treppenhäusern schnell einstellen würden. Die Grenze zu einem mangelhaften Gesamteindruck sei jedoch damit noch nicht überschritten. Letztlich mussten die Mieter einer Erhöhung ihrer Miete um 35,36 Euro statt der verlangten 119,20 Euro zustimmen.


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