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Mietrecht

Urteile

Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel und Wohnwertmerkmal „bevorzugte Citylage“

Bei der Umgebung des Kollwitzplatzes handelt es sich nicht um eine „bevorzugte City-Lage“.
Die Wörther Straße ist keine „besonders ruhige Straße“.

AG Mitte, Urteil vom 21.03.2012 – AZ AZ: 17 C 380/11 –

Vermieter und Mieter/innen stritten um die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Wohnung in der Wörther Straße in Prenzlauer Berg. Der Vermieter vertrat unter anderem die Auffassung, die Wohnung befinde sich in einer bevorzugten Citylage. Der nur 50 Meter entfernte Kollwitzplatz sei ein beliebter Touristenanziehungspunkt, es gebe eine rege Gaststätten- und Kneipenkultur sowie einen bekannten Wochenmarkt. Auch die Kulturbrauerei sei nur rund 500 Meter entfernt. Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht Mitte nicht. Das Merkmal „bevorzugte City-Lage“ der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels 2011 sei eng auszulegen, anderenfalls wäre es auf nahezu jede Innenstadtlage in Berlin anzuwenden. Es könne von diesem Merkmal nur ausgegangen werden, wenn in der unmittelbaren Umgebung auch „historisch bedeutsame Sehenswürdigkeiten, die aufgrund ihrer Historie überregionale Bedeutung haben“, existieren. Das gelte in Berlin im Wesentlichen für die Friedrichstraße, Unter den Linden, den Alexanderplatz, das Regierungsviertel und das westliche Zentrum um den Kurfürstendamm. Auch der Auffassung des Vermieters, die Wörther Straße sei eine „besonders ruhige Straße“, folgte das Gericht nicht. Auch dieses Merkmal sei bei Berliner Straßen nur in Ausnahmefällen erfüllt, beispielsweise bei Sackgassen. Da aber die Wörterstraße die Schönhauser Allee mit der Prenzlauer Allee verbindet, sei von nicht unerheblichem Durchgangsverkehr auszugehen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Henrik Solf


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