Berliner Mietergemeinschaft e.V.

Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Zugesicherte Eigenschaft

Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften berechtigt zur Mietminderung - doch nicht alles, was im Vorfeld des Vertragsschlusses be- oder versprochen wurde, gilt als zugesichert...

Es muss erkennbar sein, dass die Zusicherung des Vermieters Vertragsbestandteil geworden ist - auch wenn sie nicht explizit im Mietvertrag  auftaucht - und der Vermieter auch eine Garantie zu übernehmen bereit ist. Das bedeutet, dass der Vermieter erkennen lässt, dass er für das tatsächliche Bestehen der Eigenschaft rechtlich einstehen möchte.

Da die Zusicherung zwar nicht schriftlich festgehalten werden, im Streitfall jedoch bewiesen werden muss, empfehlen wir dafür Sorge zu tragen, dass bei Treffen mit dem Vermieter vor und bei Vertragunterzeichnung stets ein Zeuge zugegen ist.

Wurde z.B. der Austausch eines Teppichbodens zugesichert, aber später nicht vorgenommen, so ist ein Grund für Mietminderung gegeben. Sollten neue Fenster mit Isolierverglasung eingebaut werden, dann spielt es keine Rolle, dass die alten womöglich noch voll funktionsfähig sind.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Wohnflächenangabe eine zugesicherte Eigenschaft sein und Mietminderungsansprüche auslösen kann (BGH, Urt. v. 24.03.2004, AZ: VIII ZR 133/03). 


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