Interessengemeinschaft und Beratung für Berliner Mieter

Ersatzvornahme

Was können Mieter/innen unternehmen, wenn der Vermieter die Mängel in der Wohnung nicht beseitigt?

Durch die Möglichkeit zur Ersatzvornahme soll sichergestellt werden, dass die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten bleibt. Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 535 BGB dazu verpflichet, die Wohnung in diesem Zustand zu erhalten. Melden Mieter/innen also einen Mangel und setzen dem Vermieter zur Beseitigung eine angemessene Frist, so muss der Vermieter innerhalb dieser Frist reagieren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haben Mieter/innen nach § 536a Abs. 2 BGB das Recht, den Mangel selbst, aber auf Kosten des Vermieters zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Übrigens muss natürlich keine Frist gesetzt werden, wenn ein sofortiges Handeln notwendig ist (z.B. Wasserrohrbruch etc.).

 

Zur Einforderung der entstanden Kosten gegenüber dem Vermieter können Sie sich gern unseren passenden Musterbrief als Vorlage nehmen.

 

Weigert sich der Vermieter die Kosten zu tragen, so sind Mieter/innen grundsätzlich berechtigt, die ihnen durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten mit der Miete aufzurechnen. Achtung: Die Aufrechnung muss nach § 556b Abs. 2 BGB mindestens 1 Monat vorher dem Vermieter angekündigt werden.


Teaserspalte

Unser Beitrittsformular macht Ihren Beitritt kinderleicht. Mit ein paar Klicks sind Sie dabei!

Neue Adresse oder Bankverbindung?

Geben Sie uns online Bescheid!

Folgen Sie uns auf Facebook und Twitter, um noch mehr zu Mietrecht und Wohnungspolitik zu erfahren!

Wehren Sie sich gemeinsam mit Ihren Nachbarn gegen Forderungen des Vermieters!

Befinden sich eine/mehrere Ferienwohnung(en) in Ihrem Haus? Berichten Sie uns davon und schildern Sie Ihre Erfahrungen in unserer Online-Umfrage!

Betriebskosten

Zahlen Sie zu viel?

Überprüfen Sie dies mit unserem 

Betriebskostenrechner!

Veranstaltungsreihe

Milieuschutz un-wirksam?

Die Videos zu dieser Veranstaltung stehen Ihnen auf unserer Seite zur Verfügung.

Was ist wichtig, wenn neue Hauseigentümer vor der Tür stehen?

Mieterhöhung mit Begründung über Mietspiegel? – Erfahren Sie, was sie nicht akzeptieren müssen.

Geschäftsstelle:

Möckernstraße 92
10963 Berlin
Tel.: 030 - 216 80 01

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle:
Montag, Dienstag, Donnerstag:
10 bis 13 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Mittwoch: 10 bis 13 Uhr
Freitag: 10 bis 13 Uhr und 14 bis 16 Uhr

 

Öffnungszeiten der Beratungsstellen:

siehe unter "Beratung / Beratungsstellen"