MieterEcho

MieterEcho 333/April 2009

Quadrat RECHT UND RECHTSPRECHUNG

Abnutzung von Parkettboden durch vertragsgemäßen Gebrauch

Der Umstand, dass ein Parkettboden nach Ablauf der Mietzeit zerkratzt und abgestumpft ist, lässt für sich genommen keinen Schluss darauf zu, dass der Mieter diesen Zustand in vertragswidriger Weise verursacht hat.

AG Neukölln, Urteil vom 04.11.2008 – 6 C 23/08 –

Der Mieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter die Auszahlung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung sowie einen verbleibenden Kaufpreisanspruch aus dem Verkauf des im Heizöltank verbliebenen Heizöls. Der Vermieter erklärte gegen die unstreitigen Ansprüche des Mieters die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Er behauptete, der Mieter habe den mitvermieteten Parkettboden „großflächig zerkratzt und stark abgestumpft“ zurückgelassen. Hierdurch sei ihm ein Schaden in Höhe des Aufrechnungsbetrags entstanden.

Das Amtsgericht hat den Vermieter zur Zahlung verurteilt und die zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche als unbegründet zurückgewiesen. Es gelangte in seinem Urteil zu der Feststellung, dass der Vermieter vom Mieter keine Schadensersatzansprüche wegen der angeblichen Beschädigung des mitvermieteten Parkettfußbodens geltend machen könne.

Aus dem Sachvortrag des Vermieters, dass der Parkettfußboden im Bereich der Essecke „großflächig zerkratzt und stark abgestumpft“ gewesen sei, lasse sich nicht entnehmen, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt und den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 538 BGB überschritten habe. Grundsätzlich gehöre es zum Gebrauch eines Fußbodens, darauf zu gehen und ihn dabei auch abzutreten. Daran ändere sich auch nichts, wenn – wie vom Vermieter behauptet – der Parkettfußboden großflächig zerkratzt und abgestumpft gewesen sein soll. Die Abnutzungen im Bereich des Esstischs sprechen nach Ansicht des Amtsgerichts vielmehr dafür, dass Personen mit Straßenschuhen, an denen kleine Steinchen oder Sand anhafteten, am Esstisch gesessen und dabei ihre Füße bewegt haben. Dieser Vorgang stellt nach Ansicht des Amtsgerichts kein vertragswidriges Verhalten dar, insbesondere habe es keine mietvertragliche Vereinbarung gegeben, das Parkett nicht mit Straßenschuhen zu betreten.

Im Übrigen könne der Vermieter im vorliegenden Fall selbst dann, wenn die Beschädigungen durch ein vom Mieter zu verantwortendes Fehlverhalten verursacht sein sollten, keinen Schadensersatz verlangen. Vielmehr hätte der Vermieter den Mieter zuvor mit einer angemessenen Frist auffordern müssen, den Parkettboden in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. Da nicht davon auszugehen sei, dass der Mieter die Ausbesserung der stumpfen Stellen im Parkett abgelehnt hätte, sei eine solche Fristsetzung auch nicht entbehrlich gewesen. Im Übrigen sei auch aus dem Übergabeprotokoll weder zur Beschädigung noch zu einer notwendigen Schadensbeseitigung etwas ersichtlich.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Hans-Christoph Friedmann

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