MieterEcho 323/August 2007: Urteil: Kosten für einen Concierge-Dienst
Ob die Kosten für einen Concierge-Dienst bzw. Pförtnerdienst in Wohngebäuden als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Concierge-Dienst verneint, weil er die Einführung eines solchen Dienstes aufgrund der konkreten Verhältnisse vor Ort für nicht geboten hielt. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin angeführt, dass aufgrund der Größe des Wohnhauses mit 239 Einheiten sowie dem gesteigerten Bedürfnis der vorwiegend älteren Mieter nach erhöhter Sicherheit ein sogenannter Concierge-Dienst erforderlich sei. Das Landgericht Berlin hatte den Vortrag der Vermieterin zu einer entsprechenden Gefährdungslage und der daraus resultierenden Notwendigkeit eines Concierge-Dienstes für nicht ausreichend erachtet. Diese Würdigung des Landgerichts war nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei.
Abgedruckt in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2005, S. 336
Doormankosten können auch formularmäßig als sonstige Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden, wenn permanent die Gefahr besteht, dass sich unbefugte Personen Zutritt zu dem Gebäude verschaffen können und der Doorman für die Entgegennahme von Postsendungen und Paketen, für die Wahrnehmung von Ableseterminen und die Aufbewahrung von Schlüsseln zur Verfügung steht. Kann der Vermieter für die entsprechende Vereinbarung vernünftige und nachvollziehbare Gründe anführen, steht ihm ein gewisser Entscheidungsspielraum zu.
Abgedruckt in Das Grundeigentum 2007, S. 656-659
Durch die mietvertragliche Betriebskostenvereinbarung der Position "Pförtner" wird keine Vereinbarung über die Umlagefähigkeit von Wachschutzkosten getroffen.
Abgedruckt in MieterMagazin 2007, S. 147