Mietrecht
Urteile
Zuordnung von einzelnen Betriebskosten bei der Abrechnung
Auch die Abrechnung der Kosten einer Graffiti-Entfernung von der Außenseite der Haustür und der Kosten der Laubentfernung im Hof unter der Rubrik „Treppenhausreinigung“ ist nicht zu beanstanden.
AG Kreuzberg, Urteil vom 15.10.2024 – AZ 15 C 166/23 –
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Jan Becker
Ein Kreuzberger Mieter zahlte die Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung nur unter Vorbehalt und verlangte von seinem Vermieter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Diese wurde ihm verweigert, weshalb er zunächst Klage auf Gestattung der Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen erhob.
Nach Erhalt der Rechnungen wandte er unter anderem ein, dass unter der Position „Garten- und Hofpflege“ auch Rechnungen für Ratten- und Schädlingsbekämpfung sowie Winterdienst eingestellt wurden. Diese hätten jedoch mit Garten- und Hofpflege nichts zu tun. Die darauf entfallenden Kosten seien daher nicht korrekt abgerechnet und von den Gesamtkosten abzuziehen. Er könne somit die entsprechenden Beträge in Höhe von 114,96 Euro zurückverlangen.
Auch seien die Kosten für Laubentfernung im Hof und die Beseitigung von Graffiti an der Haustür fälschlich unter der Rubrik „Treppenhausreinigung“ abgerechnet und folglich nicht korrekt umgelegt worden; sie seien daher ebenfalls zurückzuzahlen.
Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht leider nicht. Es gestand dem Mieter lediglich 1,32 Euro für eine Rechnungsdifferenz bei den Müllkosten zu. Die Kosten für Laubentfernung im Hof und Graffitibeseitigung an der Außenseite der Haustür seien nach dem Gesetz und auch nach dem Mietvertrag umlegbar und die Zuordnung zur Treppenhausreinigung sei auch nicht derart fernliegend, dass die Interessen des Mieters beeinträchtigt wären. Gleiches gelte für die Zuordnung der Rattenbekämpfung und anderer Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu den Kosten der Garten- und Hofpflege.
Dennoch musste der Vermieter zwei Drittel der Prozesskosten tragen, da er zur Erhebung der Klage auf Belegeinsicht Anlass gegeben hatte.
Anmerkung: Die Kosten für Rattenbekämpfung und Ungezieferbeseitigung mögen noch eine gewisse sachliche Nähe zur Garten- und Hofpflege haben, wo diese überwiegend notwendig werden oder ihren Ursprung haben. Weshalb man unter der Rubrik Treppenhausreinigung als Mieter mit Kosten für Laubbeseitigung und Graffitibeseitigung an der Außenseite der Haustür rechnen sollte, erschließt sich dagegen nicht. Eine Berufung gegen das Urteil war allerdings nicht möglich.